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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialgericht

Das Sozialgericht ist die erste Instanz der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Sozialgerichte sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten

1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des SGB V) gelten,
3. der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6. des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a. der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des SGB IX,
8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte, Leistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Falle des Obsiegens als solche anzusehen wären, gerichtskostenfrei.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben.

Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline können bereits in der telefonischen Beratung wertvolle Hinweise zur aktuellen Rechtslage geben.
Stand: 25.01.2012
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Frage: Auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers musste ich mich bei der Arge Düsseldorf im November 2009 wieder arbeitssuchend melden. Bis zum heutigen Tag habe ich weder einen Bescheid noch reguläre Leistunge...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Grundlage der Entscheidungen der ARGE ist, dass ein vollständiger und damit entscheidungsreifer Antrag vorliegt. Dazu gehören auch Angaben hinsichtlich eines noch zu erwartenden Einkommens (z.B. Insolvenzausfallgeld des Arbeitsamtes). Bei Vorliegen dieses Antrages ist die ARG ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers musste ich mich bei der Arge Düsseldorf im November 2009 wieder arbeitssuchend melden. Bis zum heutigen Tag habe ich weder einen Bescheid noch reguläre Leistungen erhalten.
Bei persönlichen Vorsprachen wurden mir bzw. meiner Frau insgesamt 395 € als sogenannter Vorschuss ausgezahlt.

Auf meine Bemerkung, dass es so nicht geht, bekam ich zur Antwort ?ich solle lieber sehen wie ich meinen 14 Jahre alten Sohn ernähre? und es wurde mir mit Hausverbot gedroht.

Meiner Ansicht nach, ist eine Leistungsverweigerung ohne jegliche Grundlage, unterlassene Hilfeleistung, wenn das Amt trotz Wissen der Not nicht handelt, derart trödelt und sich strikt weigert, zu zahlen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Grundlage der Entscheidungen der ARGE ist, dass ein vollständiger und damit entscheidungsreifer Antrag vorliegt. Dazu gehören auch Angaben hinsichtlich eines noch zu erwartenden Einkommens (z.B. Insolvenzausfallgeld des Arbeitsamtes). Bei Vorliegen dieses Antrages ist die ARGE gehalten, kurzfristig eine Entscheidung herbeizuführen. Leider machen Sie keine Angaben, warum die ARGE bisher keinen Leistungsbescheid erlassen hat.

Trifft die ARGE jedoch nicht zeitgerecht (also spätestens innerhalb eines Monats)eine Entscheidung und leistet auch keine angemessene Vorschusszahlungen, besteht die Möglichkeit beim Sozialgericht Düsseldorf die ARGE im Wege eines einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ausreichende Leistungen zu erbringen. Die Entscheidung des Gerichts erhalten Sie innerhalb von 2 - 3 Wochen.

Sie sollten sich dazu jedoch eines fachkundigen Rechtsanwaltes bedienen, da das Verfahren gewisse Kenntnisse des Prozeßrechts voraussetzt. Erfolgt die Antragstellung nicht willkürlich, wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, so dass Sie die Kosten des Rechtsanwaltes nicht tragen müssen.

Es hilft demgegenüber erfahrungsgemäß gar nichts, den Mitarbeitern der ARGE gegenüber laut zu werden.Fühlen Sie sich durch Sie bedroht, besteht durchaus die Möglichkeit eines Hausverbotes.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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