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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialamt

Obwohl die Sachbearbeiter in den Sozialämtern verpflichtet sind, Anspruchsteller über deren Rechte unmissverständlich und uneingeschränkt zu beraten, kommen die Sozialämter dieser Verpflichtung in der Praxis meist nicht nach. Ein Rechtsanspruch besteht, wenn man kein oder das Einkommen niedriger ist als der Sozialhilfebedarf, bzw. wenn keinerlei weitere Möglichkeiten bestehen sich selbst durch die Arbeit helfen oder keine Leistungen von etwaigen Unterhaltspflichtigen erhalten kann. Des Weiteren entscheidet das Sozialamt über weitere Leistungen wie Kleidergeld und andere Sachleistungen. Hierbei ist es dem Einzelnen kaum möglich den Überblick zu bewahren und eigenständig alle ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Unsere Anwälte des Bereichs Sozialrecht beantworten alle Ihre konkreten Fragen sofort am Telefon.
Stand: 18.08.2009
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Frage: Bin ich als Schwiegersohn für die Versorgung der Mutter meiner Frau verpflichtet bzw. bin ich bei einer eventuell erforderlichen Heimunterbringung verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten?...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Stellung: gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterhaltsanspruch bzw. eines entspr. Haftungsrückgriffes durch das Sozialamt für Kosten Ihre ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Bin ich als Schwiegersohn für die Versorgung der Mutter meiner Frau verpflichtet bzw. bin ich bei einer eventuell erforderlichen Heimunterbringung verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Stellung: gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterhaltsanspruch bzw. eines entspr. Haftungsrückgriffes durch das Sozialamt für Kosten Ihrer Schwiegermutter Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass zwar Schwiegerkinder gegenüber Schwiegereltern grds. keine Unterhaltsverpflichtung trifft, da gem. § 1601 BGB nur in gerader Linie Verwandte einander unterhaltspflichtig sind. Dennoch ist es denkbar, dass die Einkünfte eines Schwiegerkindes aufgrund des Unterhaltsanspruchs des Ehepartners mittelbar für Zwecke der Schwiegereltern zu verwenden sind. Dies dadurch, dass dem Ehepartner des Schwiegerkindes ein Unterhaltsanspruch zusteht. Sofern dieser Unterhaltsanspruch die u.g. Grenzen übersteigt, ist er wiederum für Unterhaltszwecke der Eltern zu verwenden. Die Rechtsprechung hat allerdings festgestellt, dass eine derartige Konstellation lediglich in Fällen in Betracht kommt, in denen das Schwiegerkind monatliche Nettoeinkünfte von über 6 TEUR erzielt. Anderenfalls kommt eine Unterhaltsverpflichtung des Schwiegerkindes, weder unmittelbar noch mittelbar in Betracht. Des weiteren bleibt ein Schonvermögen von 75 TEUR pro Kind oder bei Bestehen einer selbst genutzten und damit nicht anrechenbaren Immobilie ein Schonvermögen von 25 TEUR pro Kind geschützt. Zu beachten wäre daher, dass etwaige darüber hinaus gehende Vermögenswerte möglichst nicht auf Ihre Frau lauten sollten... Sofern diese Grundsätze beachtet werden, ist ein Rückgriff des Sozialamtes für etwaige verauslagte Pflegekosten / Kosten der Heimunterbringung nicht zu befürchten.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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