Das SGB IX hat das frühere Schwerbehindertengesetz abgelöst. Es regelt die rechtliche Definition der Behinderung. Danach liegt eine körperliche Behinderung vor, wenn infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Funktionsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist und eine geistige Behinderung, wenn bei den Betroffenen wegen einer Schwäche der geistigen Kräfte die Funktionsfähigkeit gemindert ist.
Mit dem Grad der Behinderung (GdB) wird das Ausmaß der Behinderung auf Antrag festgestellt. den Betroffenen wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und über weigere gesundheitliche Merkmale (sog. Nachteilsausgleich) ausgestellt.
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