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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rückzahlung

Das Sozialrecht ist in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Aus dem zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) ergeben sich die Verfahrensvorschriften zum Sozialrecht. In §§ 39 SGB X ff. ergeben sich die Vorschriften zur Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes sowie zur Rücknahme von Verwaltungsakten. Diese Vorschriften sind die Grundlage für Rückzahlungen der Leistungsempfänger an die Sozialbehörden. Wenn die Sozialbehörden feststellen, dass Leistungen zu Unrecht erfolgt sind, prüfen Sie regelmäßig die Möglichkeit der Rückforderung und erlassen einen Rückzahlungsbescheid, gegen den der Leistungsempfänger dann Rechtsmittel einlegen muss.

Vor der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen einen Rückzahlungsbescheid sollte der Leistungsempfänger unbedingt die Beratung eines im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Durch rechtzeitige Beratung kann geprüft werden, ob die Rückforderungsansprüche möglicherweise bereits verjährt sind oder ob die Sozialbehörde die Voraussetzungen für die Rückzahlung richtig eingeschätzt hat.

Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können oftmals direkt in der telefonischen Rechtsberatung beurteilen, ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht oder nicht. Sie erhalten so schnell und kostengünstig eine erste Einschätzung der Rechtslage.
Stand: 18.03.2011
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Frage: Es geht um deutsches Sozialrecht. Im Besonderen um das Sozialamt in Hessen. Ich bekomme mtl. eine Zusatzzahlung, weil die Rente nicht reicht, vom Amt. Im Dez. ist diese nicht ausgezahlt worden und nu...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, leider geben Sie nicht an aus welchem Grunde die Auszahlung der Grundsicherung im Monat Dezember nicht erfolgt ist. Dieses wäre natürlich wichtig zu wissen warum der Sachbearbeiter Ihnen im Dezember nichts auszahlt. Handelt es sich um eine einmalige Zahlung im Dezember ode ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Sozialrecht, Hartz IV Empfänger privatversichert, Arge übernimmt nur einen Teil der kosten. Es handelt sich um meine Freundin, die sich letztes Jahr von April bis Juli eine berufliche Auszeit im Auslan...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen bezog sich auf eine Hartz IV Empfängerin, bei der das Amt lediglich den Teil der privaten Versicherungsprämien bezahlte, die es auch bei den gesetzlich versicherten übernommen hätte. Die Hartz IV Empfängerin musste daher von ihre ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Es geht um deutsches Sozialrecht. Im Besonderen um das Sozialamt in Hessen. Ich bekomme mtl. eine Zusatzzahlung, weil die Rente nicht reicht, vom Amt. Im Dez. ist diese nicht ausgezahlt worden und nur die Hälfte des Krankenkassenbetrages. Begründung unten. Ich muss also bei Bekannten um das ausgebliebene Geld bitten damit ich über die Runden komme. Darum habe ich den Sachbearbeiter gebeten mtl. 50.- bei der Zahlung abzuziehen bis der offene Betrag getilgt ist. Der Sachbearbeiter hat dies abgelehnt. Begründung keine.
Frage an Sie: hat der Sachbearbeiter wirklich keine Möglichkeit (eigenes Ermessen) mir die Rückzahlung von mtl. 50.- zu bewilligen an Stelle des ganzen Betrages auf einmal ?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

leider geben Sie nicht an aus welchem Grunde die Auszahlung der Grundsicherung im Monat Dezember nicht erfolgt ist. Dieses wäre natürlich wichtig zu wissen warum der Sachbearbeiter Ihnen im Dezember nichts auszahlt. Handelt es sich um eine einmalige Zahlung im Dezember oder haben Sie in der Vergangenheit zu viel Unterstützung erhalten?

Weiter geben Sie nicht an, wie hoch der Betrag ist, der nicht zur Auszahlung gekommen ist. Auch dieses ist für die Entscheidung wichtig.

Haben Sie im Dezember eine einmalige zusätzliche Zahlung erhalten, ist es angemessen, die Sozialhilfeleistung in gleicher Höhe zu kürzen.

Etwas anderes gilt, wenn eine Rückzahlung wegen einer Überzahlung in der Vergangenheit ansteht. Grundsätzlich soll Ihnen aber auch dann nicht mehr als 30% des Regelsatzes abgezogen werden. Bei einem Regelsatz von 359 € sind dieses 107 €. In dieser Höhe wäre ein Abzug zulässig.

Natürlich steht dem Sachbearbeiter Ermessen zu. Es ist aber weitgehend seine Entscheidung wie er dieses Ermessen ausüben will. Allein die Tatsache, dass Ihnen auf Grund der Kürzung weniger Geld zur Verfügung steht, reicht leider nicht als Argument aus. Dieses wird nämlich bei allen Rückforderungen der Fall sein. So müssten Sie für eine Ermessensentscheidung schon das Vorliegen einer erheblichen Notlage nachweisen. Da wird es im Ergebnis wahrscheinlich stressfreier sein, sich das notwendige Geld kurzfristig anderweitig zu leihen.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer


Frage: Sozialrecht, Hartz IV Empfänger privatversichert, Arge übernimmt nur einen Teil der kosten.

Es handelt sich um meine Freundin, die sich letztes Jahr von April bis Juli eine berufliche Auszeit im Ausland genommen hat. Nach ihrer Rückkehr wurde im Oktober 2009 ein Bandscheibenvorfall festgestellt, der auch gleich operiert wurde. Somit war sie arbeitsunfähig, ist es immer noch und Hartz IV Empfänger und immer noch privatversichert.

Nun soll sie von ihren 359 Euro Regelleistung im Monat einen Selbstkostenanteil an die Krankenkasse von 173 Euro bezahlen. Kann das sein? Erschwerend kommt noch hinzu, das sie die Arztkosten und Medikamente vorstrecken muss. Da sie das Geld aber nicht hat, kann sie sich im Moment nicht einmal behandeln lassen. Gilt da der Rechtsspruch auch?



Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen bezog sich auf eine Hartz IV Empfängerin, bei der das Amt lediglich den Teil der privaten Versicherungsprämien bezahlte, die es auch bei den gesetzlich versicherten übernommen hätte. Die Hartz IV Empfängerin musste daher von ihrem Regelsatz monatlich 306,00 € selbst bezahlen.

Dagegen wehrte sich die Hartz IV Empfängerin mit einer einstweiligen Anordnung, die das Sozialgericht Gelsenkirchen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes dahingehend entschied, dass Hartz IV Bezieher Anspruch auf die volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif haben. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, da ansonsten eine systemwidrige Belastung der Privatversicherten vorliegen würde, welche mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vertretbar sei.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Amt zumindest in diesem Einzelfall ? zunächst ? die vollen Versicherungsprämien übernehmen muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieses Urteil automatisch Rechtsgültigkeit für sämtliche anderen Fälle der privaten Krankenversicherung in ganz Deutschland hat. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Erfahrungsgemäß bleibt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich bei ihrer Position. Da es sich bei dem Verfahren in Gelsenkirchen lediglich um den einstweiligen Rechtschutz gehandelt hat, bleibt noch abzuwarten, wie das hierzu noch ausstehende Hauptsacheverfahren endet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Hauptsacheverfahren in eine völlig andere Richtung geht. Die Bundesagentur für Arbeit ist deshalb der Auffassung, dass der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen nicht dazu geeignet sei, dass die Bundesagentur von der generellen, bundesweit zu vertretenden Auffassung abrücken könnte.

Die Tendenz in der Rechtsprechung geht allerdings dahingehend, dass eine Kostenübernahme in Höhe des vollen Basistarifes auch für Hartz IV Empfänger erfolgen muss. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in zwei sozialgerichtlichen Eilverfahren aus dem Jahre 2009 ebenfalls so entschieden, wie das Sozialgericht Gelsenkirchen. Dabei ging es zwar nicht um Bezieher von ALG II sondern um Sozialhilfe, die Rechtslage ist allerdings weitgehend identisch.

Problematisch ist bei dieser Sachlage, dass der Gesetzgeber hierzu noch keine abschließende Regelung gefunden hat. Daher können die Erfolgsaussichten für ein solches Verfahren nicht mit hoher Sicherheit vorhergesagt werden.

Bis eine solche Regelung geschaffen wird bleibt es lediglich bei der Möglichkeit, sich mit Widerspruch und Klage gegen die Nicht-Übernahme der Prämien zur privaten Krankenversicherung zur Wehr zu setzen. Hierzu würde ich Ihnen empfehlen, in jedem Fall gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.

Sofern dieser abgelehnt wurde, sollten Sie unbedingt Klage einreichen. Zudem sollten Sie in Erwägung ziehen ? ähnlich wie dies in dem besprochenen Fall in Gelsenkirchen der Fall war ? einen Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht zu stellen.

Hinsichtlich der Frage der Medikamente würde ich Ihnen raten, bei der ARGE einen Antrag auf Härtefallregelung zu stellen, damit Ihnen ein bestimmtes Budget zur Vorfinanzierung der Medikamente zur Verfügung gestellt werden kann. Dies kann regelmäßig auch als Darlehen geschehen, da Sie die Kostenerstattung von der privaten Krankenversicherung zur Rückzahlung verwenden können. Sofern die ARGE diese Vorfinanzierung ablehnen sollte, rate ich Ihnen auch dabei zu Rechtsmitteln.

Sie können zur Geltendmachung Ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren bzw. im Klageverfahren auch die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2009 die Entscheidung getroffen, dass Ihnen im Widerspruchsverfahren ein Beratungshilfeschein nicht verwehrt werden darf. Einen Beratungshilfeschein können Sie bereits vor Beauftragung eines Rechtsanwalts beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Im gerichtlichen Verfahren haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass Sie einen Anwalt mit der Rechtsvertretung beauftragen können.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

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