Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung mit den Bereichen der Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung und Knappschaftsversicherung nach dem SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch). Die Altershilfe für Landwirte und die Künstlersozialversicherung sind ebenfalls als Rentenversicherung zu verstehen. Es gibt auch verschiedene Gruppen von Selbständigen, die der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehen hat. Diese unterliegen ebenfalls der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehören u.a. Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende und Handwerker, die in der Handwerkerrolle eingetragen sind (§ 2 SGB VI). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag für Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Pflichtversicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 II SGB VI). Schließlich kommt eine freiwillige Versicherung für Personen in Betracht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben (§ 7 SGB VI).
Ob in Ihrem Fall eine Versicherungspflicht besteht, können Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mitteilen.
Stand: 29.06.2009
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Frage: Meine Frau war vom 16. Juni bis 31. Oktober krank geschrieben. Sie arbeitet als Angestellte im öffentl. Dienst seit 10 Jahren. Vom 1. August bis 31. Oktober hat sie Geld von der Deutschen Rentenversicherun... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch Ihrer Frau auf Lohnausgleich bis zur Höhe des tatsächlichen Nettogehaltes Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der hierbei in Frage kommend ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Meine Frau war vom 16. Juni bis 31. Oktober krank geschrieben. Sie arbeitet als Angestellte im öffentl. Dienst seit 10 Jahren. Vom 1. August bis 31. Oktober hat sie Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Hat sie nach den gültigen Verträgen Anspruch auf Lohnausgleich bis zur Höhe ihres tatsächlichen Nettogehaltes? Strittig sind ca. 830 €.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch Ihrer Frau auf Lohnausgleich bis zur Höhe des tatsächlichen Nettogehaltes Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der hierbei in Frage kommende Krankengeldzuschuss für Zeiträume gezahlt wird, für die Ihrer Frau Krankengeld aus der Deutschen Rentenversicherung zusteht.
Die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist dabei, wie schon der Name besagt, streng an die Zahlung von Krankengeld gekoppelt.
Da aber Ihre Frau, wie Sie mitteilen, vom 1. August bis 31. Oktober Geld von der Deutschen Renten Versicherung erhalten hat, kann Sie vom Arbeitgeber grds. auch Lohnausgleich im Wege der Aufstockung bis zur Höhe ihres tatsächlichen Nettogehaltes verlangen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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