Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflegeversicherung
Diese Versicherung wurde 1994 beschlossen. Jeder Bundesbürger ist Mitglied einer Pflegeversicherung, sei es dass er gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Bei Antrag stellt der Medizinische Dienst der Kassen die Pflegebedürftigkeit und deren Grad fest. Je nach Grad gibt es drei Pflegestufen mit unterschiedlichen Sachleistungen für professionelle Pflegedienste oder Geldleistungen, wenn die Pflege von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden erbracht wird. Die Geldleistungen sind erheblich geringer als die Sachleistungen (Zahlungen) für Pflegedienste. Die Voraussetzung für diese vom Arbeitnehmer finanzierten Leistungen sind im SGB XI geregelt. Typische Probleme sind Fragen bzgl. der Pflegestufe Betroffener und der damit verbundenen Höhe des Pflegegeldes, sowie Probleme bei der Beantragung.
Die meisten Fragen können aber in einem kurzen Telefonat mit unseren Anwälten geklärt werden. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder Bescheide bereit.
Stand: 10.02.2011
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Frage: Ich bin 60 Jahre alt und möchte mich nach 20jährigem Getrenntleben scheiden lassen. Mein Monatseinkommen beträgt 5000,-€ brutto, 3100,- € netto, Jahreseinkommen 65.000,-€. Ich habe ein unterhaltsberechtigte... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Anhand Ihrer Angaben habe ich zunächst zwei Unterhaltsberechnungen durchgeführt. Ich gehe zunächst davon aus, dass aufgrund der Schwerbehinderung der Ehefrau nicht erwartet werden darf, dass diese noch eine Erwerbsarbeit aufnehmen muss und zumindest bis zur Altersrente Ehegattenunterhal ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich bin 60 Jahre alt und möchte mich nach 20jährigem Getrenntleben scheiden lassen. Mein Monatseinkommen beträgt 5000,-€ brutto, 3100,- € netto, Jahreseinkommen 65.000,-€. Ich habe ein unterhaltsberechtigtes Kind welches studiert. Meine Frau ist 55 Jahre alt und schwerbehindert. Zum 01.03.2010 werde ich arbeitssuchend sein. Ich erhalte eine Abfindung in Höhe von 50.000,-€ die nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Wie hoch ist unter Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Kindes und der Schwerbehinderung meiner Frau (90%) mein zu zahlender Unterhalt? Wie wirkt sich die Arbeitslosigkeit Alg I auf den Unterhalt aus? Wie hoch ist mein Selbstbehalt? Ich gehe davon aus, daß die Abfindung nach der Zustellung des Scheidungsbegehrens bei meiner Frau, ausgezahlt wird, also nicht zum Zugewinn gerechnet werden kann.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Anhand Ihrer Angaben habe ich zunächst zwei Unterhaltsberechnungen durchgeführt. Ich gehe zunächst davon aus, dass aufgrund der Schwerbehinderung der Ehefrau nicht erwartet werden darf, dass diese noch eine Erwerbsarbeit aufnehmen muss und zumindest bis zur Altersrente Ehegattenunterhalt zu bezahlen sein wird. Die von Ihnen angesprochene Abfindung kann natürlich nur einmal verlangt werden, was bedeutet, dass entweder die Abfindung der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt zuzuordnen ist oder dass sie in den Zugewinnausgleich fällt. Sie kann nicht doppelt angerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet eine Anrechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs jedenfalls dann aus, wenn die Abfindung zur Deckung des Unterhalts herangezogen wird.
Ist dies der Fall, so ist die Abfindung abhängig von ihrer Höhe über einen längeren Zeitpunkt zu verteilen. Angemessen schien es mir, hier den von Ihnen genannten Betrag über einen Zeitraum vom 60 Monaten, also 5 Jahren, also bis zu Ihrem mutmaßlichen Renteneintrittsalter zu verteilen, was einen durchschnittlichen monatlichen Einsatzbetrag von 833.-€ ergäbe. Ich habe dann noch eine Alternativrechnung angefertigt, wie sich das bei reduziertem Einkommen mit ALG I darstellen kann, wobei ich davon ausgegangen bin, dass das ALG I 67% des Nettoeinkommens betragen wird.
Beim Unterhalt für das volljährige Kind gilt nach dem überwiegenden Teil der oberlandesgerichtlichen Unterhaltsleitlinien, dass für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand in der Regel 640.-€ monatlich zu bezahlen sind, worin Kosten für Unterkunft und Heizung bis 270.-€ enthalten sind. Für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Studiengebühren sind die entsprechend anfallenden Beträge extra zu bezahlen.
Auch ist mir nicht bekannt wer das staatliche Kindergeld bezieht. Ich habe den Bezug des Kindergelds durch die Kindsmutter unterstellt.
Rechtsanwalt Wolfgang Philipp
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