Bewohner eines Pflegeheims dürfen ins Nachbargrundstück schauenNürnberg (D-AH) - Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen häusliches und Gartenleben sich unter den Augen Dutzender Bewohner eines angrenzenden Pflegeheimes abspielt, kann für die davon ausgehende Beeinträchtigung keinen Schadensersatz vom benachbarten Heimbetreiber verlangen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 43/06) wies mit dieser Entscheidung jetzt die Klage eines Hausbesitzers zurück, der monatlich 100 Euro verlangte, weil er sich von den beständigen Blicken aus dem gegenüberliegenden Heim beim Sonnenbad im Garten und bei geöffneten Fenstern sogar im Hause belästigt fühlt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, steht einem Grundstückseigentümer gegen nachbarliche Belästigungen zwar ein Unterlassungsanspruch zu. Aber nur insoweit, als er diese nicht zu dulden sind. Maßstab ist dabei das Empfinden eines Durchschnittmenschen. Wobei in diesem Fall das verfassungsrechtlich gesicherte gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen ist, hilfsbedürftigen Menschen ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen. Das führt dazu, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Bewohnern von Pflegeheimen ein erhöhtes Maß an Toleranz gefordert wird, betont der Anwalt. Im Übrigen war das Pflegeheim bereits vorhanden, als der Kläger sein Nachbargrundstück inmitten der Großstadt erworben hatte.
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Frage: Meine Mutter musste im Pflegeheim untergebracht werden. Die dafür anfallenden Kosten können durch ihre eigene Rente nicht voll abgedeckt werden. Nach Antrag übernimmt das Sozialamt den Differenzkostenanteil.
Inwieweit kann das Sozialamt auf meine/meines Mannes Renteneinkünfte/Altersvorsorge/selbstgenutztes Wohneigentum zur Abdeckung der Kosten zugreifen.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Ihre Frage beantworte ich wie nachstehend:
Zum Einkommen:
Vorliegend handelt es sich um Ansprüche auf Elternunterhalt, der vom Sozialamt geltend gemacht werden kann.
Hinsichtlich des Einkommens gilt entsprechend den jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte für die Zeit ab 01.01.2010:
"Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern, Großeltern und Enkel der Unterhaltspflichtige verheiratet,
werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.100 € angesetzt. Im Familienbedarf
von 2.500 € (1.400 € + 1.100 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800 € enthalten." (Ziff.22.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG in Süddeutschland. In anderen gerichtsbezirken dürfte dies in gleicher Weise gelten.) Dies bedeutet, dass den in Anspruch genommenen Kindern, bzw. Schwiegerkindern mindestens 2.500.-- € Nettoeinkommen verbleiben müssen. Bei Mehr- oder Minderksoten bei der Miete erfolgt eine entsprechende Anpassung des Selbstbehalts. Bei selbstgenutztem Wohnungseigentum zählt der sogenannte Wohnwert zum Einkommen. Grob vereifacht ist der Wohnwert, der Betrag der für die eigengenutzte Wohnung als Kaltmiete bezahlen wäre. (vgl. Leitlinien SüdD Ziff 5.
"Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens
unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen
Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der
berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und
solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt
werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre."
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie häufig falsch dargestellt wird. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluß übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muß.
Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen. Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung / Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Wohnungseigentums verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins - und Tilgungsleistungen.
Zum Vermögen:
Soweit nicht besonders luxuriöses Wohnungseigentum Vorhanden ist, ist eine Pflicht zur Verwertung von Wohnungseigentum nicht gegeben. der Vermögenfreibetrag ohne Wohnungseigentum beläuft sich auf rd. 75.000 €, mit Wohnungseigentum auf rd. 25.000 €.
Zur Altersvorsorge:
Der Bundesgerichtshof hat unter dem 30.08.2006 (Aktenzeichen XII ZR 98/04) wie folgt geurteilt:
?Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte.?
Es ist noch ein Hinweis zu geben:
Um zu prüfen, ob von den Angehörigen Unterhalt gefordert werden kann, verlangen die Sozialämter Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen.
Hier gilt: "§ 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen."
Die verweigerung der Auskünfte ist nicht sinnvoll, da fast ohne Ausnahme im Falle eienr Klage durch das Sozialamt eine Verurteilung erfolgt.
Wenn Auskunft erteilt ist, errechnet das Sozialamt, welchen Betrag der Unterhaltspflichtige zahlen kann und fordert den Betroffenen schriftlich zur Zahlung auf.
Wichtig: Dabei handelt es sich nicht um einen Behördenbescheid im üblichen Sinne, gegen den der Unterhaltspflichtige Widerspruch einlegen kann.
Häufig sind die Berechnungen der Sozialbehörden unrichtig. Es wird in der Regel immer ein zu hoher Unterhaltsbetrag gefordert.
Ist der Unterhaltspflichtige mit den Berechnungen nicht einverstanden, z.B. wenn er sein Schonvermögen nicht genügend berücksichtigt sieht, kann er die Zahlung verweigern oder eine Korrektur verlangen. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt dem Sozialamt nichts anderes, als die Forderung auf dem Klageweg durchzusetzen. Ob sich diese Auseinandersetzung lohnt, sollte unbedingt zusammen mit einem Rechtsanwalt geklärt werden in Fragen des Elternunterhalts gibt es bisher weder Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen noch eine einheitliche Rechtsprechung. Was der Unterhaltspflichtige behalten darf, muss im Einzelfall der Familienrichter entscheiden. Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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