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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflegeheim

Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt und betreut werden und in denen sie ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) untergebracht sind und verpflegt werden (§ 71 Abs. 2 SGB IX).
Verantwortliche Pflegefachkräfte können nur in der Krankenpflege. der Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege ausgebildete Pflegekräfte sein. Außerdem ist eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre erforderlich. Die Pflegekassen dürfen zur Sicherstellung der Pflege nur solche Pflegeheime in Anspruch nehmen, mit denen ihre Landesverbände einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Der Versorgungsvertrag legt Art, Inhalt und Umfang der so genannten allgemeinen Pflegeleistungen und damit den Versorgungsauftrag fest, den das Pflegeheim während der Dauer der Vertragsbeziehung zu erfüllen hat. Auf dieser Grundlage sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen zu erbringen. Für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim haben die Pflegebedürftigen selbst aufzukommen. Sie werden insoweit den Pflegebedürftigen gleichgestellt, die zu Hause gepflegt werden, und die dort ebenfalls für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen müssen.

Fragen zu Pflegeheimen und zur Übernahme von Kosten kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt i. d. R. innerhalb weniger Minuten beantworten. Gerne können auch Tipps zur Beantragung von Pflegegeld und anderen Pflegeleistungen gegeben werden.
Stand: 12.07.2010

   
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