Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflegeeinstufung
Unter Pflegeinstufung versteht man die Ermittlung der richtigen Pflegestufe des Hilfebedürftigen. Die pflegebedürftigen Personen (§ 14 SGB XI) sind danach für die Gewährung von Leistungen in drei Stufen einzuordnen. Dies richtet sich nach § 15 SGB XI.
Bei der Pflegestufe I handelt es sich um erheblich Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Bei der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) handelt es sich um Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
Bei der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) benötigt der Pflegebedürftige rund um die Uhr und auch nachts Hilfe.
Die Einstufung des Pflegegrades erfolgt meist durch die Begutachtung des medizinischen Dienstes. Falls hinsichtlich der Pflegeinstufung weiterer Klärungsbedarf bzw. Rechtsunsicherheit besteht, helfen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail weiter. Kontaktieren Sie uns! Stand: 06.11.2008