Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflegebedürftigkeit
Um als Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, muss der Versicherte pflegebedürftig sein. Die Voraussetzungen sind in den §§ 14 ff. Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit wird je nach Ausmaß in drei Stufen eingeteilt. Über das etwaige Vorliegen und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eines Patienten entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Leistungen aus der Pflegekasse werden für die Durchführung der Körperpflege, der Ernährung, der Unterstützung der Mobilität und der Haushaltsführung gewährt.
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Stand: 27.08.2010
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