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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Medikamente

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Kosten für Medikamente in der Regel nur, wenn sie nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Deutschland verkehrsfähig und ärztlich verordnet sind.
Medikamente, die Patienten bei einem stationären Aufenthalt erhalten, werden mit den Krankenhausentgelten vergütet. In der ambulanten Versorgung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich die Kosten für alle in Deutschland verkehrsfähigen Medikamente, sofern diese apothekenpflichtig sind und vom Arzt auf Kassenrezept verordnet worden sind. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, in der Apotheke einen gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Dabei gelten nach sozialen Gesichtspunkten Befreiungen von der Zuzahlung. Seit 1.1.2004 beträgt die Arzneimittelzuzahlung 10% des Apothekenverkaufspreises, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als der Preis des Arzneimittels und nicht mehr als 10 Euro je Packung. Auch sind für Versicherte ab 18 verschreibungspflichtige Medikante in folgenden Anwendungsgebieten von der Versorgung ausgeschlossen:
- Medikamente zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen
- Abführmittel und Medikamente gegen Reisekrankheit.
Ausgeschlossen sind auch Medikamente, die durch Rechtsverordnung als unwirtschaftliche Arzneimittel von der Verordnung auf Kassenrezept ausgeschlossen sind.

Ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt kann Ihnen die Voraussetzungen zur Befreiung von der Zuzahlung i. d. R. innerhalb weniger Minuten erläutern. Auch andere Fragen im Zusammenhang mit Medikamenten werden gerne beantwortet.
Stand: 12.07.2010
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Frage: Es handelt sich um unsere Tochter (29 Jahre alt) - bei uns im Hause wohnend. Sachverhalt: Einlieferung am Sa. 30.01.2010 durch die Feuerwehr wegen Alkoholmissbrauch, sowie Verdacht auf Tabletteneinnahme...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, 1. Muß ein richterlicher Beschluss zur Einweisung vorgelegt werden und bestehen ggf. Rechtsmittel, bzw. Einspruchsmöglichkeiten? Zum Wirksamwerden eines richterlichen Beschlusses in Unterbringungssachen bestimmt § 324 FamFG, dass das Gericht ? und die ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Es handelt sich um unsere Tochter (29 Jahre alt) - bei uns im Hause wohnend.
Sachverhalt:
Einlieferung am Sa. 30.01.2010 durch die Feuerwehr wegen Alkoholmissbrauch, sowie Verdacht auf Tabletteneinnahme. Über die Notaufnahme der Klinik erfolgte Aufnahme in der Intensivstation, wo sich die Tabletteneinnahme nicht bestätigte (Aussage des Stationsarztes vom Sonntagnachmittag uns, den Eltern gegenüber "keine Vergiftungserscheinungen feststellbar").

Mo. 01.02.2010 ? Verlegung in die geschlossene Psychiatrie (fortgesetzter Suizide) Aufenthalt auf der Intensivstation beweist, dass Lebensgefahr bestanden hat!? ? Entlassung auf eigenen Wunsch und Gefahr wurde abgelehnt!
Di. 02.02.2010 ? Vorführung der Amtsärztin ? Ergebnis: Patientin ist uneinsichtig ? Empfehlung: Vorläufige Unterbringung in der Psychiatrie.
Di. 02.02.2010 ca. 13:30 Uhr ? Vorführung einer Richterin ? Beschluss: Einweisung / Aufenthalt in der geschlossene Psychiatrie für min. 2 Wochen. Richterlicher Beschluss liegt uns nicht vor, eventuell enthaltene Rechtsmittel wurden somit vorenthalten.
Mi. 03.02.2010 mittags ? Überraschend die Verlegung in die offene Abteilung der Psychiatrie (Gefahr des fortgesetzter Suizide ich mehr gegeben?
Do. 04.02.2010 erste Therapiegespräch ? Eindruck / Sorge unserer Tochter: Zielsetzung der Klinik sei Auszug aus der elterlichen Wohnung - Unterbringung in einer Einrichtung - Beistellung eines Betreuers bis hin zur Entmündigung - fortgesetzte Therapie im eigenen Haus.
Allgemeines: Hinweis, dass unsere Tochter unter Bluthochdruck leidet und dafür Medikamente erhält, werden ignoriert. Über Medikamenteneinnahme wird sie nicht aufgeklärt!

Entscheidende Fragen zur Zeit:
Muß ein richterlicher Beschluss zur Einweisung vorgelegt werden und bestehen ggf. Rechtsmittel, bzw. Einspruchsmöglichkeiten?
Gibt es eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich Medikation / Behandlung und kann der Patient im beschriebenen Fall z.B. Medikamente ablehnen wenn Nebenwirkungen auftreten (Alpträume)?
Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch, sich der Behandlung bzw. dem Aufenthalt zu widersetzen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

1. Muß ein richterlicher Beschluss zur Einweisung vorgelegt werden und bestehen ggf. Rechtsmittel, bzw. Einspruchsmöglichkeiten?

Zum Wirksamwerden eines richterlichen Beschlusses in Unterbringungssachen bestimmt § 324 FamFG, dass das Gericht ? und dies ist in der Praxis der Regelfall ? die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen kann. In diesem Fall wird der Beschluss wirksam, wenn er entweder Ihrer Tochter als Betroffenen oder der Klinik zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt wurde oder der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wurde.

Es ist daher in der Regel vom Vorliegen eines formwirksamen Beschlusses auszugehen. Von diesem sind Sie als Angehörige gem. § 339 FamFG unverzüglich zu benachrichtigen.

Denn gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht Ihnen als Eltern eines volljährigen Kindes, das bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei Ihnen gelebt hat, das Recht zur Beschwerde gem. § 336 FamFG zu.

Ich empfehle Ihnen daher, baldmöglich gegen den Unterbringungsbeschluss Beschwerde einzulegen und zugleich gem. § 328 FamFG einen Antrag auf sog. "Aussetzung des Vollzugs" zu stellen, damit die Unterbringungsmaßnahme schnellstmöglich beendet wird.

2. Gibt es eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich Medikation / Behandlung und kann der Patient im beschriebenen Fall z.B. Medikamente ablehnen wenn Nebenwirkungen auftreten (Alpträume)? Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch, sich der Behandlung bzw. dem Aufenthalt zu widersetzen?

Neben der in Antwort zu Frage 1 genannten Möglichkeit der Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gem. § 328 FamFG besteht darüber hinaus die Möglichkeit, gem. § 327 FamFG gegen einzelne Maßnahmen der Unterbringung, also bspw. Medikamenteneinnahme u.ä., einen Beschluss des Gerichts durch Antragstellung herbeizuführen. Darin wäre darauf hinzuweisen, dass einzelne Behandlungsmethoden, Medikamente o.ä., negative Wirkungen, die konkret zu bezeichnen und möglichst nachzuweisen sind, hervorrufen, so dass eine Verletzung Ihrer Tochter in Ihren Rechten in Betracht kommt.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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