Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Medikamente
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Kosten für Medikamente in der Regel nur, wenn sie nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Deutschland verkehrsfähig und ärztlich verordnet sind. Medikamente, die Patienten bei einem stationären Aufenthalt erhalten, werden mit den Krankenhausentgelten vergütet. In der ambulanten Versorgung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich die Kosten für alle in Deutschland verkehrsfähigen Medikamente, sofern diese apothekenpflichtig sind und vom Arzt auf Kassenrezept verordnet worden sind. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, in der Apotheke einen gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Dabei gelten nach sozialen Gesichtspunkten Befreiungen von der Zuzahlung. Seit 1.1.2004 beträgt die Arzneimittelzuzahlung 10% des Apothekenverkaufspreises, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als der Preis des Arzneimittels und nicht mehr als 10 Euro je Packung. Auch sind für Versicherte ab 18 verschreibungspflichtige Medikante in folgenden Anwendungsgebieten von der Versorgung ausgeschlossen: - Medikamente zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten - Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen - Abführmittel und Medikamente gegen Reisekrankheit. Ausgeschlossen sind auch Medikamente, die durch Rechtsverordnung als unwirtschaftliche Arzneimittel von der Verordnung auf Kassenrezept ausgeschlossen sind.
Ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt kann Ihnen die Voraussetzungen zur Befreiung von der Zuzahlung i. d. R. innerhalb weniger Minuten erläutern. Auch andere Fragen im Zusammenhang mit Medikamenten werden gerne beantwortet.
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