Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld vergütet beschäftigten Arbeitnehmern einen Teil der Entgelteinbuße, die sie durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall innerhalb eines Beschäftigungsbetriebes erleiden. der Anspruch auf Kurzarbeitergeld steht dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Innerhalb eines Kalendermonats muss mindestens ein Drittel der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Weitere Kurzarbeitperioden können sich anschließen. Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt worden ist. Anzeigeberechtigt ist der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung, nicht jedoch der einzelne Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Nach Ablauf der Bezugsfrist kann Kurzarbeitergeld erneut erst dann gezahlt werden, wenn seit dem letzten Tag, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate verstrichen sind und die Voraussetzungen im Übrigen erneut vorliegen.
Weitere Auskünfte zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld und dem Verfahren kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt i. d. R. innerhalb weniger Minuten geben.
Stand: 12.07.2010
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