Eine Kur ist eine medizinische Leistung, die unter gewissen Voraussetzungen von den Krankenkassen zu zahlen ist. Dies insbesondere dann, wenn die Kur als medizinisch notwendige Rehabilitationstherapie nach einer Krankheit oder einem Unfall festgestellt wurde.
Daneben gibt es die sog. Mutter- (bzw. Vater-) Kind-Kuren. Die Besonderheit bei diesen Kuren besteht darin, dass auch das Kind am Kuraufenthalt teilnimmt. Handelt es sich um einen medizinisch notwendigen und deshalb ärztlich verschriebenen Kuraufenthalt, ist der Patient in dieser Zeit arbeitsrechtlich Krankgeschrieben und hat Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
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Keine Kur wegen Übergewichts Nürnberg (D-AH) - Gewogen und für zu leicht befunden: Allein von einem Übergewicht herrührende Beschwerden begründen keine von der Rentenversicherung zu bezahlende Kur. Das hat jetzt das Sozialgericht Dresden (Az. S 33 R 2012/05) im Fall einer 158 Kilogramm schweren Frau entschieden, die zum dritten Mal innerhalb von vier ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Gewogen und für zu leicht befunden: Allein von einem Übergewicht herrührende Beschwerden begründen keine von der Rentenversicherung zu bezahlende Kur. Das hat jetzt das Sozialgericht Dresden (Az. S 33 R 2012/05) im Fall einer 158 Kilogramm schweren Frau entschieden, die zum dritten Mal innerhalb von vier Jahren auf Kosten der Rentenkasse auf Kur fahren wollte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, beruht das Übergewicht der 27-Jährigen zum Teil auf einer Lymphstauung in den Beinen. Ein medizinisches Gutachten hielt allerdings eine beantragte stationäre medizinische Rehabilitation für nicht erforderlich. Und die Rentenversicherung darf eine solche Behandlung nur dann gewähren, wenn wegen einer Krankheit eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Die drohende Erwerbsunfähigkeit muss dabei durch die Kur abgewendet werden können. Die ausgebildete Näherin hätte aber trotz des erheblichen Übergewichts noch vollschichtig ihrem Beruf nachgehen können. Dass sie inzwischen arbeitslos ist, hat mit ihrer Erwerbsfähigkeit an sich nichts zu tun.
Und weil schon die zwei Kuren zuvor keine wesentliche Linderung gebracht hatten, war das Gericht nunmehr der Überzeugung, dass die Beschwerden auch mit einer neuerlichen 3-wöchigen Kur kaum abnehmen würden. Notwendig seien vielmehr eine dauerhafte ambulante Therapie und eine nachhaltige Umstellung der Ernährung, heisst es im Urteilsspruch. Die Kosten dafür könne allerdings nicht die Rentenversicherung zu tragen.
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