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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Krankenversicherung

Eine Krankenversicherung ist eine Versicherung, welche dem Versicherten im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls und bei Mutterschaft die Kosten für die medizinische Heilbehandlung voll oder teilweise erstattet.
Dabei wird hier zu Lande in zwei Arten der Krankenvollversicherungen unterschieden:
1.gesetzliche Krankenversicherung
2.private Krankenversicherung
In Deutschland ist die gesetzliche Krankenversicherung Teil des Solidarsystems. In diesem System zahlen alle Versicherten gleichermaßen ein, unabhängig davon, ob sie alt, jung, krank oder gesund sind.
Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Die Versicherten erhalten Versicherungsleistungen in Form von Sachleistungen. Dafür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die in Zukunft durch die Gesundheitskarte abgelöst werden soll.

Die Versicherungspflicht gilt insbesondere für:
abhängig Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen),
Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld II u. a.),
Studierende,
bestimmte Familienangehörige von Pflichtversicherten (siehe auch Familienversicherung).
Eine Sonderregelung für freischaffende Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialversicherung.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern sich vor allem Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören:
Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe Tabelle); die Grenze bezieht sich auf das Jahresbruttogehalt und wird bei einem Einkommen von derzeit 49.950 Euro im Jahr erreicht,
Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss, da sie eine staatliche Beihilfe erhalten) und
Selbstständige und Freiberufler ohne Berücksichtigung ihres Einkommens.
In der privaten Krankenversicherung wird für jede versicherte Person ein separater Beitrag erhoben. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund der Faktoren Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss, sowie der zu erbringenden Leistung. Im Gegensatz zur gesetzlichen werden hier Rückstellungen gebildet, das heißt vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert. Sollte sich der Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer ändern, bleibt der Beitrag für den Versicherten deshalb unverändert. Sie ist auch demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen.
Weiteres hierzu teilen Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit!
Stand: 28.06.2010
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Verfassungsrichter gegen Viagra
Nürnberg (D-AH) - Deutschlands oberste Richter sehen im Streit um nicht bezahlte Viagra-Rechnungen eines Kassenpatienten keine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Mit dieser Begründung verweigerte das Bundesverfassungsgericht jetzt die Annahme der Klage eines Diabetikers (Az. 1 BvR 1778/05), dem seine ...weiter lesen


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Zum Thema Krankenversicherung passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Wie weit in die Vergangenheit muss ich meine Kontodaten mitteilen, wenn ich Hartz4 beantragen muss oder anders gesagt, wie weit zurück darf die ARGE meine Konten überprüfen, wenn ich ab dem 21.10.200...
Antwort: Mit Urteil B 14 AS 45/07 R hat das Bundessozialgericht erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist. Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Anfang 2006 teilte mir die ARGE mit, dass die Hilfe zur Arbeitslosigkeit mit Datum zum 01.04.2006 eingestellt wird. Begründungen: Mangelnde Mithilfe, Unterlagen fehlen u.s.w. All das habe ich eingereich...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, zu Ihrer Frage: Sie können und sollten zwei Dinge unternehmen: 1. Der Krankenversicherung fragen Sie bitte schnellstmöglich schriftlich an, ob Ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; wenn das nicht der Fall sein sollte, beantragen Sie diese aufschiebende Wirkung: dami ...⇒ zum vollständigen Fall


Verfassungsrichter gegen Viagra

Nürnberg (D-AH) - Deutschlands oberste Richter sehen im Streit um nicht bezahlte Viagra-Rechnungen eines Kassenpatienten keine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Mit dieser Begründung verweigerte das Bundesverfassungsgericht jetzt die Annahme der Klage eines Diabetikers (Az. 1 BvR 1778/05), dem seine Versicherung die Zahlungen für das Mittel gegen seine krankheitsbedingten Errektionsstörungen gestrichen hatte.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der 46-jährige vor den Sozialgerichten die Rückerstattung aller seiner Viagra-Kosten bis zum Ende des Jahres 2003 durch die gesetzliche Krankenkasse erstritten. Danach allerdings stellte die Versicherung mit Zustimmung der Richter jegliche weiteren Zahlungen ein. Denn mit dem ab 1. Januar 2004 geltenden neuen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung prinzipiell ausgeschlossen. Mit dieser Rechtslage wollte der Mann sich allerdings nicht abfinden und zog durch alle Instanzen bis vors Bundesverfassungsgericht.

Ohne Erfolg. Denn die Karlsruher Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Die Klage sei unzureichend begründet, insbesondere was die Beschränkung auf einen einfachen Vergleich zwischen dem Versicherten der gesetzlichen Kasse und einem beihilfeberechtigten Beamten angehe. Für eine höchstrichterliche Behandlung hätten vielmehr die Strukturunterschiede zwischen beiden Formen der Versicherung zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden müssen.


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Frage: Wie weit in die Vergangenheit muss ich meine Kontodaten mitteilen, wenn ich Hartz4 beantragen muss oder anders gesagt, wie weit zurück darf die ARGE meine Konten überprüfen, wenn ich ab dem 21.10.2009 diese Leistung beziehen möchte.

Ich habe noch ein gewisses Vermögen, das über den Freibetrag, welchen ich haben darf, liegt. Aus diesem Grund möchte ich Hartz4 erst beantragen, wenn ich das meiste verbraucht habe. Kann ich das so machen oder bekomme ich dann Probleme oder habe ich irgendwelche Nachteile dabei? Bin seit dem 1.07.2008 arbeitslos gemeldet und 54 Jahre alt.


Antwort: Mit Urteil B 14 AS 45/07 R hat das Bundessozialgericht erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe. ALG II Empfänger hätten dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen. Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben", die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.

D. h. Sie müssen mindestens die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, allerdings ist es inzwischen schon vermehrt üblich und leider auch als rechtens geltend, daß Kontoauszüge der letzten 6 Monate verlangt werden.
Was ein "zu hohes" Vermögen betrifft, würde die ARGE Sie notfalls auch zwingen, diese überschüssigen Beträge zunächst zu verbrauchen, allerdings hätte der Zwang der ARGE den Nachteil, daß Sie Ihr Vermögen genauso sparsam verbrauchen müssen, als bekämen Sie schon ALG II. Ohne Meldung bei der ARGE könnten Sie "luxuriöser" leben, was weg ist, ist auch für die ARGE weg. Das Problem ist immer, daß Sie sich in dieser Zeit selbst krankenversichern müssen und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Auf jeden Fall müssen Sie also auf eine Krankenversicherung achten.
Hinsichtlich der Rentenversicherung könnte Ihnen eventuell später einmal die notwendige Versicherungszeit fehlen, das ist allerdings unter Berücksichtigung Ihres Alters eher unwahrscheinlich. Schlimmstenfalls würde wohl Ihre monatliche Rente um ein paar Cent geringer ausfallen.
Sollten noch größere Anschaffungen in absehbarer Zeit notwendig werden, z. B. ein neuer Fernseher, ein Schrank, ein Bett, ein Wäschetrockner etc., wäre es vielleicht sinnvoll, diese jetzt vorzuziehen. Bei ALG II haben Sie später fast immer nur Anspruch auf Gebrauchtgeräte und so hätten Sie wenigstens noch etwas von Ihrem Geld.
Wenn Sie dann schließlich mit der ARGE zu tun haben werden, seien Sie immer misstrauisch und bedenken Sie, daß es der ARGE in erster Linie ums Geldsparen geht.
Verlangt die ARGE etwas von Ihnen, lassen Sie am besten alles auf Richtigkeit überprüfen, eventuell zur Sicherheit auch den allerersten Bescheid. Dazu können Sie sich z. B. beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und zu einem Anwalt gehen. Dieser darf dann nur noch 10,00 ? nehmen. Beratungen bieten z. B. aber auch die Diakonie oder Arbeitslosenvereine an.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Anfang 2006 teilte mir die ARGE mit, dass die Hilfe zur Arbeitslosigkeit mit Datum zum 01.04.2006 eingestellt wird. Begründungen: Mangelnde Mithilfe, Unterlagen fehlen u.s.w. All das habe ich eingereicht - mehrmals und am Ende kam heraus "Es muss noch geprüft werden. Unterlagen fehlen". Eine Anfrage über die "Nur Zahlung der Krankenversicherung" seitens der ARGE (meine Frau verdient über den zulässigen Satz) blieb unbeantwortet. Mit Hilfe einer Diakonie erfuhr ich ca. im April 2007 von der BKK, dass die ARGE die Krankenversicherung bezahlt und das alles in Ordnung sei.

Mit Schreiben vom 01.12.2009 bekam ich Nachricht der BKK, dass ich rückwirkend - seit dem 01.04.2006 - nicht mehr krankenversichert bin. Begründung " mangelnde Mitarbeit" - Auskunft ARGE an BKK. Nach mehrmaliger Korrespondenz mit der BKK habe ich mit Schreiben vom 17.12.2009 - auch rückwirkend Widerspruch eingelegt.
Hinweise über mehrmalige Abgabe von Unterlagen. Ich bat die ARGE um Bearbeitung zur beiderseitigen Zufriedenheit bis zum 08.01.2010.

Keine Antwort. Heute, 25.01.2010 rufe ich die BKK an und man teilt mir von dort mit, das Die ARGE keine Änderungen vornimmt. Man hält die Kündigung der Krankenversicherung aufrecht. Warum redet man nicht mit mir? Ich werde nur vor vollendete Tatsachen gestellt. Wie kann ich mich gegen diese Art der "Klüngelarbeit" wehren?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

zu Ihrer Frage: Sie können und sollten zwei Dinge unternehmen:

1. Der Krankenversicherung fragen Sie bitte schnellstmöglich schriftlich an, ob Ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; wenn das nicht der Fall sein sollte, beantragen Sie diese aufschiebende Wirkung: damit bleibt Ihnen der Krankenversicherungsschutz bis zu einer Entscheidung in der Sache erhalten.

Zur Begründung des Widerspruchs sollten Sie detailliert aufführen, wann Sie welche Unterlagen eingesendet haben und welches Hinhalten und welche Ablehnungen der Arge nicht berechtigt waren.

Es ist allgemein bekannt, dass die Argen durch unberechtigtes und unsinniges Nachfordern von Unterlagen versuchen, die Antragssteller mürbe zu machen und den einen oder anderen von einem weiteren Leistungsbezug auszuschließen oder ihn von einer erneuten Antragsstellung abzuhalten: dieses Vorgehen dürfte, in € gerechnet, leider auch durchaus Erfolg haben.

Zur Begründung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen Sie die Eilbedürftigkeit des Krankenversicherungsschutzes an und die nicht wieder gutzumachenden Nachteile, die Ihnen durch den vorzeitigen Wegfall desselben entstehen können.

Wenn die Krankenversicherung nicht zufriedenstellend reagieren sollte, sollten Sie die Inanspruchnahme von Anwalt und notfalls Gericht (im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, eV) ankündigen und eine letzte kurze Frist setzen.

Wenn diese erfolglos ablaufen sollte, ist der nächste Schritt der Gang zum Rechtsanwalt.

2. Vorgehen gegen die Arge:

Sie sollten sie schriftlich unter nochmaliger Zusammenstellung der Angelegenheit auffordern, binnen kurzer Frist die Mitteilung an die Krankenversicherung zu ändern.

Kündigen Sie ebenfalls die ansonstige Inanspruchnahme von Rechtsanwalt und Gericht (wiederum eV) an.

Auch hier wäre der nächste Schritt dann der Gang zum Rechtsanwalt.

Anmerkung: für den Rechtsanwalt können Sie unter Umständen Beratungshilfe und für das Gericht Prozesskostenhilfe erlangen;
die Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, wenn Ihnen unter ca. 1.200 € (örtlich etwas unterschiedlich) zur Verfügung stehen.


Rechtsanwalt Peter Muth

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