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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Krankentagegeld

Die Krankentagegeld- oder Verdienstausfallversicherung bietet nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit ein Tagegeld in vertraglicher Höhe, ohne Rücksicht darauf, ob man zu Hause oder im Krankenhaus behandelt wird. Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Krankentagegeld wird ohne zeitliche Begrenzung, steuer- sowie sozialabgabenfrei für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am Tag des vereinbarten Leistungsbeginns der Versicherung angezeigt werden

Üblicherweise wird eine auf den individuellen Bedarf zugeschnittene Karenzzeit vereinbart. Bei Arbeitern oder Angestellten beträgt die Karenzzeit in der Regel zwischen 42 und 182 Tagen, je nach Dauer der im Arbeitsvertrag festgelegten Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Selbstständigen oder Freiberuflern kann man die Karenzzeit je nach Art und Umfang der Einkunftserzielung wählen.

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Bei Fragen zum Thema Krankengeld helfen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne weiter!
Stand: 01.02.2012
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Krankentagegeld auch bei Aufenthalt in Rehazentrum

Nürnberg (D-AH) - Eine private Krankentagegeldversicherung gilt auch für die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung. Das entschied das Landgericht Hildesheim (Az. 3 O 114/03).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verurteilte das Landgericht einen Versicherungskonzern zur Nachzahlung von rund 4.800 Euro Krankentagegeld. Geklagt hatte ein Mann, dem die Versicherung Krankentagegeld nur für den Aufenthalt in einer Klinik zahlen wollte. Für den anschließend mehrwöchigen Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum verweigerte die Versicherung die Zahlung. Begründung: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien Aufenthalte in Kur- und Rehazentren ausdrücklich ausgenommen.
Doch genau diese Bestimmung ist nach Ansicht des Landgerichts Hildesheim unwirksam. Denn eine private Krankentagegeldversicherung soll den Verdienstausfall des Versicherten aufgrund von Krankheiten oder Unfällen ausgleichen. Der Verdienst fällt aber nicht nur während der Dauer der ambulanten oder stationären Behandlung aus, sondern auch während des Aufenthalts in einem Rehazentrum, aus der Entscheidung. Es gebe keinen sachlichen Grund für den Ausschluss der Leistung während einer Rehabilitation.


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Psychiatrische Sitzung

Nürnberg (D-AH) - Wer beim Arzt nur mal vorbeischaut und von dem bestätigt bekommt, gesund zu sein, hat sich damit bereits einer Behandlung unterzogen. Diese muss er im Fragebogen einer Versicherung als solche wahrheitsgemäß angeben, zumindest wenn es sich dabei um den Besuch bei einem Psychiater gehandelt hat. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe bestanden (Az. 9 U 77/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, weigerte sich eine Krankenversicherung einem bei ihr versicherten Patienten das Krankentagegeld zu zahlen. Der Vertrag sei nichtig, weil der Mann in den Aufnahmeformularen auf die Frage, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine psychotherapeutische Behandlung angeraten oder durchgeführt worden sei, mit Nein geantwortet hatte. Dabei habe er in dieser Zeit nachweislich an mindestens drei Sitzungen eines Psychiaters teilgenommen. Was nach Ansicht des Betroffenen aber ohne Belang sei, da den von der Versicherung monierten Arztbesuchen überhaupt keine depressive Erkrankung zugrunde lag, sondern es sich lediglich um eine psychiatrische Beratung nach der Trennung von seiner Freundin gehandelt habe.

Dieser feinsinnigen Unterscheidung zwischen Behandlung und Beratung wollten jedoch auch die Karlsruher Richter nicht folgen. Denn die Frage in den Aufnahmeformularen zielte zweifelsfrei auf jede psychotherapeutische Behandlung - ohne Einschränkung, ob einer solchen Behandlung auch tatsächlich eine Erkrankung zugrunde lag. Der Versicherer sah im Besuch eines Psychiaters, wie er durch die ausdrücklich und schriftlich gestellte Frage klar zu erkennen gab, offenbar ein für ihn erhebliches und bei der Gefahrenabschätzung zu berücksichtigendes Risiko. Der Versicherte dagegen konnte auch dem Gericht keinerlei überzeugende Argumente vorbringen, die einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen würden.


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