Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kindergeldantrag Der Antrag auf Kindergeld muss zwingend schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist zu unterschreiben und sollte möglichst alle wichtigen Unterlagen beinhalten, um den Anspruch zu belegen. Zuständig für ihren Antrag ist die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie aber in Deutschland erwerbstätig, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle Ihres Beschäftigungsbetriebes befindet.
Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die, mit der Bezügefestsetzung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, beziehungsweise Dienstherrn, für ihren Kindergeldantrag zuständige Stelle. Besonderheiten ergeben sich für die Antragsstellung von Vollwaisen und Kinder die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, hier ist für Kinder die ihren Wohnsitz NICHT in Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben die Familienkasse Nürnberg in 90327 Nürnberg zuständig. Grundsätzlich ist auch eine Antragsstellung durch Bevollmächtigte möglich. Die Vollmacht ist in diesem Fall dem Antrag beizufügen.
Bei Fragen zur Beantragung von Kindergeld oder zum Kindergeldanspruch stehen ihnen unsere Anwälte natürlich gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung! Stand: 04.05.2012
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