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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Kindergeldanspruch

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kindergeldanspruch

Personen mit Kindern erhalten Kindergeld. Gesetzliche Grundlage ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das Einkommenssteuergesetz (§§ 31f. und 61ff. EStG ). Für beschränkt Steuerpflichtige ist Grundlage für die Kindergeldgewährung das Bundeskindergeldgesetz ( BKGG ). Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus kann es unter Umständen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter bezogen werden, falls das Kind sich weiter in Schul- oder Ausbildung oder Studium befindet und die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze liegt gemäß § 32 IV S. 2 EStG bei derzeit 8.004 Euro. Besonderheiten ergeben sich für Vollwaisen und Kinder die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen. Diese können unter Umständen Kindergeld für sich selbst beantragen, wenn sie über 18 Jahre alt sind, darunter die Person in deren Haushalt die Waise lebt (Geschwister, Pflegeeltern, etc.). Das Kindergeld kann bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit die für ihren Wohnsitz zuständig ist schriftlich beantragt werden. Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer Deutscher ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wenn die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland beschäftigt sind gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates (Ausnahme Schweiz aufgrund eines bilateralen Abkommens: Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt wird das Kindergeld diesem gezahlt). Auch in Deutschland lebende Ausländer können unter Umständen Kindergeld bekommen. Die Rechtsfragen zum Thema Kindergeld sind vielfältig, seien es Probleme bei der Beantragung, Unsicherheiten ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, die Folgen einer Trennung, etc. Die meisten Fragen können aber in einem kurzen Telefonat mit einem unserer Anwälte geklärt werden. Halten sie zu diesem Zweck bitte eventuell vorhandene Unterlagen ( z.B. Bescheide und Schriftverkehr ) bereit.


Stand: 25.04.2012

   
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