Wer nach Ablauf des 30.06.2006 einen Antrag auf Existenzgründungszuschuss durch Bildung einer Ich-AG bei der Agentur für Arbeit gestellt hat, konnte diesen Zuschuss nicht mehr erhalten, da die Frist hierfür abgelaufen war. Das heißt aber nicht, dass es nunmehr keine Förderungen mehr gibt. Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, erhalten jetzt einen sogenannten Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit. Dieser wird gewährt, wenn ein Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen im Sinne des SGB III hatte oder bis dahin eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III durchgeführt hatte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gründer zu Beginn seiner selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen hat. Darüber hinaus müssen auch Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dargelegt werden. Eine fachkundige Stelle muss schließlich dann noch das Existenzgründungsvorhaben begutachten.
Fragen zum Gründungszuschuss oder anderen Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit beantworten Ihnen gerne unsere auf Sozialrecht spezialisierten Anwälte.
Stand: 31.05.2010