Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Heimgesetz
Das Gesetz gilt sowohl für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend (d. h. mehr als drei Monate) aufnehmen, als auch eingeschränkt für Kurzzeitpflegeheime (vgl. § 1 Abs. 3 HeimG). Die Unterbringung umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Verpflegung und Betreuung.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 10.06.2011