Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Heimgesetz
Das Gesetz gilt sowohl für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend (d. h. mehr als drei Monate) aufnehmen, als auch eingeschränkt für Kurzzeitpflegeheime (vgl. § 1 Abs. 3 HeimG). Die Unterbringung umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Verpflegung und Betreuung.
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Rechtswidrig: Versteckte Kamera im Weihnachtsbaum des Pflegeheims Nürnberg (D-AH) - Alter schützt vor Strafe nicht? Doch, meinten jetzt die Richter des Landgerichts München und wiesen in einem aktuellen Urteil (Az. 28 O 8172/05) die Räumungsklage gegen eine Pflegeheim-Bewohnerin zurück. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte die 96-jährige ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Alter schützt vor Strafe nicht? Doch, meinten jetzt die Richter des Landgerichts München und wiesen in einem aktuellen Urteil (Az. 28 O 8172/05) die Räumungsklage gegen eine Pflegeheim-Bewohnerin zurück. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte die 96-jährige Frau fristlos auf die Straße gesetzt werden, nachdem ihr Sohn bei seinen Besuchen als bestellter Betreuer heimlich eine Videokamera am Weihnachtsbaum in ihrem Zimmer installiert hatte - um für eine RTL-Sendung zu dokumentieren, dass man es im Heim an ausreichender Flüssigkeitszufuhr und Wundversorgung für die Bewohner fehlen lasse.
Die versteckte Kamera und die Veröffentlichung der Aufnahmen im Fernsehen stellten nach Meinung der Heimbetreiber einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter des Pflegeheims dar - zumal ein Gerichtssachverständiger später feststellte, dass die häufigen Verletzungen auf den schlechten Hautzustand der Frau und nicht auf Pflegemängel zurückzuführen sind.
Ob spätestens mit der Weitergabe der Aufnahmen grob rechtswidrig gehandelt wurde, ließen die bayerischen Richter offen. Doch ein nochmaliger Umzug mit 96 Jahren wäre für die Frau eine weitaus schwerer wiegende Zumutung und widerspräche den durch das Heimgesetz besonders geschützten Interessen der Bewohnerin das Münchener Urteil. Und immerhin habe die Beklagte ja auch nicht selbst an der schwierigen, von ihrem Sohn herbeigeführten Situation Schuld.
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