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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundsicherung im Alter

Die Grundsicherung im Alter ist in den §§ 41 bis 46 SGB XII (Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) geregelt.
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, kann auf Antrag Grundsicherung im Alter erhalten.
Wer vor dem 01.01.1947 geboren ist, erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Für jedes Geburtsjahr nach 1947 erhöht sich die Altersgrenze um einen Monat, d.h., wer 1948 geboren ist, erreicht die Altersgrenze mit 65 Jahren und einem Monate, wer 1949 geboren ist mit 65 Jahren und zwei Monaten, usw.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter enthalten zunächst den Regelsatz. Dieser beträgt für den Haushaltsvorstand zur Zeit 359,00 ?. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den §§ 29 ff. SGB XII.
Der Regelbedarf deckt die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Hinzu kommt gegebenenfalls ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII. Dieser wird etwa gewährt, wenn aufgrund einer Krankheit kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist.
Zusätzlich können noch Leistungen für einmalige Bedarfe, wie etwa die Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.
Unter gewissen Umständen können auch Schulden übernommen werden, etwa, wenn dies erforderlich ist, um eine drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden.

Von dem nach alledem berechneten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen abgezogen (§§ 82 ff., 90 f. SGB XII).

Sofern danach ein Bedarf verbleibt, besteht in dieser Höhe ein Leistungsanspruch.

Viele Fragen zum Thema Grundsicherung im Alter lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten klären. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell erforderliche Unterlagen bereit.
Stand: 19.07.2010

   
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