Sozialhilfe wird nicht nach Hause gebrachtNürnberg (D-AH) - Die Behörden müssen einem Empfänger von Sozialhilfe die staatliche Stütze nicht auch noch ins Haus bringen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 7 SO 23/06 ER). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bestand ein 73-jähriger Mann aus Wiesbaden darauf, seine Sozialhilfe direkt an die Wohnadresse zugestellt zu bekommen. Er besäße nun mal kein eigenes Konto. Dann müssen Sie sich eben eines einrichten, erwiderten die Darmstädter Richter. Laut Gesetz können Sozialhilfe-Empfänger sich die Leistungen der Grundsicherung auf ein Konto überweisen lassen oder es an ihrem Wohnort beim Sozialamt bzw. im Rathaus selbst abholen. Ein Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe direkt in die Wohnung zugestellt wird, besteht nicht, bestätigt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Einzige Ausnahme: Der Empfänger kann aus ernsthaften gesundheitlichen Gründen das Geld nicht selbst abholen. Solche Einschränkungen hatte der Mann in Wiesbaden trotz seines Alters aber nicht geltend gemacht.
| Durchwahl zum Thema Grundsicherung (Sozialrecht) |  | 0900-1 875 005-015 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
Lottogewinn eines Empfängers von SozialhilfeNürnberg (D-AH) - Wie gewonnen, so zerronnen: Schneit einem Hartz-IV-Empfänger ein Lotto-Gewinn ins Haus, hat er diesen umgehend bei der Sozialbehörde abzuliefern. Und zwar bis in Höhe der ihm zugesprochenen staatlichen Stützen. Behalten darf er davon zwecks Verlust-Ausgleich nicht einmal seine vorherigen Wettausgaben, sondern lediglich den letzten monatlichen Einsatz. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt (Az. L 19 AS 77/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Arbeitslose aus Bielefeld ausgerechnet in der Bedürftigen-Lotterie Aktion Mensch 500 Euro in bar gewonnen. Davon behielt die Sozialbehörde sogleich zwei Monatssätze zu jeweils 250 Euro ein. Schließlich sei der Gewinn als Einkommen anzurechnen und mindere den gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der staatlichen Grundsicherung. Womit sich der Betroffene nicht abfinden wollte, zumal er als regelmäßiger Lottospieler in den letzten Jahren nachweislich knapp tausend Euro in die Hilfe-Lose investiert habe - zuletzt monatlich 15 Euro. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern einen erheblichen Verlust erzielt.
Eine Argumentation, welche die Essener Richter allerdings nur wenig überzeugte. Sie lenkten nur marginal ein und sprachen dem Mann gerade einmal die zuletzt für den Lotto-Schein gezahlten 15 Euro zu. Denn diese Aufwendung hat ja tatsächlich erst den umstrittenen Gewinn möglich gemacht diese Entscheidung. Zwischen den zuvor gezahlten Einsätzen und dem letztendlichen Lottogewinn bestehe wegen des bekannten Zufallscharakters von Wettspielen wie diesen allerdings kein weiterer Zusammenhang.
| Durchwahl zum Thema Grundsicherung (Sozialrecht) |  | 0900-1 875 005-015 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
Frage: Ich bin seit Ende Februar bei meiner Schwester hier in Bayern, da ich mich in Berlin nicht mehr selbst versorgen konnte. Hier wurde bei mir Brustkrebs mit Metastasen im gesamten Skelett diagnostiziert und seit einiger Zeit therapiert. Jetzt hat das Bezirksamt in Berlin mir meine Grundsicherung und die Miete meiner Wohnung in Berlin seit 1.9.09 komplett gestrichen, mit dem Hinweis, dass mein gewöhnlicher Wohnsitz jetzt in Bayern wäre. Ich bin aber nur in Berlin gemeldet und hier in Bayern nur zur Diagnostik und Therapie. Natürlich habe ich vor wieder in Berlin zu wohnen, wenn es denn geht.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
wenn Sie seit Februar nicht mehr in Berlin, sondern in Bayern wohnen, dann ist das Bezirksamt in Berlin leider nicht verpflichtet, Ihnen Grundsicherung sowie Mietkosten zu gewähren. Das hat mit der Meldung nichts zu tun. Es kommt nur darauf an, wo Sie tatsächlich wohnen. In diesem Fall können Sie jedoch die Grundsicherung und Wohnkosten in Bayern beantragen. Die Voraussetzungen sind die gleichen. Das Einkommen Ihrer Schwester wird bei der Berechnung der Grundsicherung nicht berücksichtigt, da sie Ihnen zum Unterhalt nicht verpflichtet ist. Die Mietkostenberechnung kann anders ausfallen als in Berlin, da Sie bei der Schwerster andere Wohnverhältnisse haben. Wenn Sie sich später entscheiden, wieder nach Berlin zu gehen, können Sie dort dann wieder Grundsicherung beantragen. Wenn der Umzug nach Berlin erforderlich wird, können Sie mit guter Begründung evtl. Erstattung der Umzugskosten beantragen. Rechtsanwältin Irina Beer

 |