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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gründungszuschuss

Die bisherigen Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit "Überbrückungsgeld" und "Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") werden nun in einem Gründungszuschuss zusammengefasst. Der Gründungszuschuss hat die Ich-AG und das Überbrückungsgeld als staatliche Subvention für Existenzgründer abgelöst. Damit ist der Gründungszuschuss nun das wichtigste Instrument der Gründungsförderung in Deutschland. Nicht nur Arbeitslosengeldempfänger, sondern auch Angestellte können von der großzügigen Förderung profitieren. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger hat sich neben dem Gründungszuschuss das sogenannte Einstiegsgeld als Fördervariante etabliert.
Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
Doch oftmals ist für den Antragsteller schwierig zu beurteilen, ob und in welcher Höhe er Anspruch auf den Gründungszuschuss hat. Daneben stellt sich vor der Antragstellung oft eine Vielzahl rechtlicher Fragen, die schnell geklärt werden müssen. Reicht der Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus, um einen Anspruch auf Gründungszuschuss zu haben? Oder fehlen möglicherweise andere wichtige Voraussetzungen? Welche Kenntnisse und Fähigkeiten müssen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit vorhanden sein und kann die Agentur für Arbeit bei Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen?

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können oft schon in einer ersten telefonischen Beratung wertvolle Hinweise zum Gründungszuschuss geben.


Stand: 24.02.2012

   
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