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zum Thema GEZ Befreiung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema GEZ Befreiung

Stand: 02.11.2012

Die Rundfunkgebührenbefreiung (GEZ Befreiung) kann von einem bestimmten, abschließend festgelegten Personenkreis mit geringem Einkommen beantragt werden.

Zu diesem gehören unter anderem Empfänger von ALG II oder Sozialgeld, Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Empfänger von Ausbildungsförderungen, die nicht bei den Eltern leben sowie behinderte Menschen mit dem Kennzeichen RF. Es gibt auch die Möglichkeit eines sogenannten Härtefallantrages, wenn sie über wenig Einkommen verfügen aber nicht in eine der oben genannten Gruppen gehören.

Die Befreiung wird auf nur Antrag gewährt. Seit 01. April 2005 ist für die Befreiung nicht mehr das Sozialamt, sondern die GEZ selbst zuständig. Anträge sind somit nur direkt dorthin zu richten. Die Befreiung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

In der Regel benötigen Sie neben dem entsprechenden ausgefüllten Antragsvordruck folgende Unterlagen:
Bei Schwerbehinderung
" den Schwerbehindertenausweis (und den Bescheid des Versorgungsamtes)
Im Übrigen
" den Leistungsbewilligungsbescheid der jeweiligen Behörde (z.B. Jobcenter) oder
" die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde"

Tipp: Reichen Sie keine Originale von Bescheiden heraus! Es reicht eine beglaubigte Kopie oder eine einfache Kopie zusammen mit einer Bestätigung der Behörde auf dem Befreiungsantrag.

Sollten Sie weitere Fragen haben, zum Beispiel zur Höhe des Einkommens oder wenn Ihr Antrag (vorläufig) abgelehnt wurde, so helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte unter oben angegebener Rufnummer gerne weiter.

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Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema GEZ Befreiung

Anspruch auf Befreiung von den Gebühren der GEZ
Frage: Ich habe bei der GEZ Befreiung beantragt, die abgelehnt wurde. Der Widerspruch ebenfalls. Bin alleinstehend und verfüge über 600 € im Monat. Habe jetzt Wohngeld beantragt, aber noch kein...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist einzig und allein, ob Sie einen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht haben. Dem Grunde nach bestimme ...⇒ zum vollständigen Fall
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