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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gesetzliche Unfallversicherung

Arbeitnehmer und Auszubildende sind gesetzlich unfallversichert, unabhängig davon, wie hoch ihr Arbeitsentgelt ist und davon, ob sie teilzeitig oder vollzeitig arbeiten. Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften, für den Weg zur Arbeit und von der Arbeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Landwirte, Kinder, die Kindergärten und Kindertagesstätten besuchen, Schüler, Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, Zivil- und Katastrophenschutzhelfer und Blut- und Organspender.

Sie tritt ein bei Unfällen im Zusammenhang mit der Arbeit, unabhängig vom Ort der Leistungserbringung und auch auf dem direkten Weg zur Arbeit und dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause.

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Schutz bei den Folgen von Unfällen im Versicherungsfall, dies auch bei Dauerschäden, wie z.B Berufskrankheiten.

Sie leistet auch Verletztengeld in Höhe von 80% des entgangenen Bruttoentgelts, bei maximaler Leistungsdauer von 78 Wochen.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet Berufshilfe, wenn unfallbedingt oder aufgrund einer Berufskrankheit eine Arbeit im bisherigen Beruf nicht mehr möglich ist.

Verletztenrente gewährt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % für mindestens 26 Wochen gemindert ist.

Auch Pflegegeld, Hinterbliebenenrente und Sterbegeld sind Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Alle Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung beantworten Ihnen rundum unsere kompetenten Anwältinnen und Anwälte aus dem Sozialrecht am Telefon.
Stand: 03.02.2012

   
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