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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ein wesentlicher Pfeiler des deutschen Sozialversicherungssystems. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben mehr als 70 Mio. Mitglieder und stellen damit die Vorsorge im Krankheitsfall des überwiegenden Teils der Bevölkerung sicher.

Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die Pflichtversicherungsgrenze nicht übersteigt (2011: 49.500 Euro) sowie für Rentner. Arbeitnehmer deren Einkommen die Pflichtversicherungsgrenze übersteigt, haben die Möglichkeit als freiwillig Versicherte der Versicherungsgemeinschaft weiter anzugehören. Auch Bezieher von Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Familienangehörigen der Versicherten sind, sofern sie über kein Einkommen von mehr als 365?/Monat verfügen, im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.

Es besteht eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland, so dass alle Bürger Mitglied einer Krankenversicherung sein müssen. Der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich bei den Pflichtversicherten an ihrem Bruttoarbeitseinkommen, wobei die Beiträge hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen sind.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip; d.h. dass die Krankenkasse eine Sachleistung (z.B. Krankenhausaufenthalt, Arztbesuch, Medikament) gegenüber dem Versicherten erbringt. Die Bezahlung erfolgt unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer (z.B. Krankenhaus, Arzt, Apotheker). Die private Krankenversicherung arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip. Danach stellt der Leistungserbringer eine Rechnung an den Leistungsempfänger, die dieser auch selbst bezahlen muss. Die private Krankenversicherung ersetzt dann dem Leistungsempfänger die von ihm getragenen Kosten ganz oder teilweise.

Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Stand: 21.10.2011
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Antwort: Ihr Problem ist zunächst, überhaupt aus der Krankenversicherung herauszukommen. Normalerweise haben die Verträge eine feste Laufzeit mit bestimmten Kündigungsfristen. Bei der privaten Krankenversicherung laufen die Verträge in der Regel 2 Jahre für die Krankenversicherung und 1 Jahr für die Krankentagegeldversicherun ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich habe einen Bruder, der am 15.9.09 Rentner wird, im Krankenhaus liegt und nicht weiter auf Verdacht Herzinfarkt behandelt wird (Lt Verwaltung soll er eine Abschlagssumme zahlen). Er ist aus dem Auslan...
Antwort: Für den rückkehrenden Bruder gilt folgendes: In Deutschland besteht seit 2007 Versicherungspflicht in einer Krankenkasse. Dieser Versicherungspflicht steht auf der Gegenseite ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Krankenkasse gegenüber.Ob bei einem Auslandsrückkehrer die Versicherung in der gesetzliche ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich bin seit 02.01.08 selbständig. Seit 2003 beziehe ich Witwenrente. Ich habe mich von einem Versicherungsvertreter überreden lassen, zum 01.01.09 Mitglied der privaten Krankenversicherung zu werden und bezahle seit dem 314,21 Euro monatlich. Über die Rente bin ich immer noch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Da mein Einkommen aus der Selbständigkeit nicht so hoch ist, bin ich kaum noch in der Lage, die Beiträge zu zahlen und möchte deshalb gänzlich wieder in die gesetzlichen Krankenversicherung. Nachdem ich die private Krankenversicherung darauf aufmerksam gemacht habe und auch erklärte, daß ich wieder ganz in die gesetzlichen Krankenversicherung möchte, lehnt diese das ab und möchte erst mal prüfen, warum ich gesetzlich und privat versichert bin. Ist die private Versicherung verpflichtet, mir die bisher gezahlten Beiträge zurückzuerstatten?

Antwort: Ihr Problem ist zunächst, überhaupt aus der Krankenversicherung herauszukommen. Normalerweise haben die Verträge eine feste Laufzeit mit bestimmten Kündigungsfristen. Bei der privaten Krankenversicherung laufen die Verträge in der Regel 2 Jahre für die Krankenversicherung und 1 Jahr für die Krankentagegeldversicherung und sind nur zum Jahresende mit meist 3 monatiger Frist kündbar. Genaues ergibt sich aus Ihrem speziellen Vertrag.
Eine Erstattungspflicht für die bisher gezahlten Beiträge gibt es leider nicht, da Sie ja auch eine "Leistung" erhalten haben.
Was können Sie also tun:
Zum einen können Sie die private Krankenversicherung fristgemäß kündigen und sich die Kündigung auch bestätigen lassen. Dann können Sie einen neuen Vertrag mit z. B. der gesetzlichen Versicherung machen.
Allerdings sollten Sie sich zunächst auch Gedanken über Einsparmöglichkeiten machen.
Sie können z. B. die Beiträge durch weniger Leistungen senken, z. B. Verzicht auf Chefarztbehandlung oder ähnliches. Weiterhin könnten Sie eine Selbstbeteiligung im Krankheitsfall vereinbaren und dadurch die Beiträge senken. Sie könnten auch in den Basistarif der Krankenversicherung wechseln, dieser entspricht dem, was die gesetzliche Versicherung leisten muß. Wenn Sie der Krankenkasse nachweisen, wenig Einkommen zu haben, wird der Tarif auch nochmals gesenkt.
Wenn Sie sich die Beiträge nicht leisten können, können Sie außerdem Zuschüsse beim Grundsicherungsträger beantragen ( - wer das in Ihrem Fall ist, erfahren Sie z. B. bei der Stadt oder Gemeinde -).
Sollten Sie keine Möglichkeit sehen, die Beiträge zu zahlen, würden diese zwar als Schulden bei der Versicherung auflaufen, allerdings hat die Versicherung seit Januar 2009 die Pflicht, Sie weiterhin als versichert zu behalten. Natürlich könnte es sein, daß die Versicherung versucht, jetzt den Vertrag möglichst schnell zu kündigen und Sie kämen Ihrem Ziel, die Versicherung zu verlassen, dadurch näher, indem Sie die Kündigung akzeptieren würden, selbst wenn sie eigentlich nicht rechtens ist.
Nur wegen der Kosten ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nicht unbedingt notwendig, da Sie dort als Selbstständige ebenfalls nur ein freiwillig versichertes Mitglied wären und auch bei der privaten Versicherung noch Einsparmöglichkeiten denkbar sind. Hier ist es allerdings notwendig, an die Versicherung heranzutreten, von selbst werden diese niemals darauf aufmerksam machen.
Um nochmals an die Erstattungspflicht hinsichtlich bisheriger Versicherungsbeiträge anzuknüpfen. Wenn Sie sagen, der Berater habe Sie überredet, so deutet das daraufhin, daß Sie tatsächlich nicht gut beraten wurden. Eventuell ließe sich an dem Versicherungsvertrag bzw. den Kosten über eine Haftung des Vertreter aufgrund falscher Beratung etwas tun, z. B. daß der Makler die Kosten übernehmen muß, soweit sie die Kosten des für Sie passenden Produkts übersteigen. Das wäre allerdings eine sehr genau zu prüfende Sache, die sich nicht per E-Mail Beratung lösen läßt. Es müßten sämtliche Unterlagen gesichtet werden, es müßte mit Ihnen zusammengetragen werden, wie das Ganze damals abgelaufen ist. Hierfür müßten Sie sich mit einem Anwalt vor Ort zusammen setzen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekämen Sie für eine entsprechende Beratung aber wohl Beratungshilfe. Diesbezüglich müßten Sie zum örtlichen Amtsgericht gehen, Einkommensnachweise mitnehmen und dort würde man Ihnen einen sogenannten Berechtigungsschein ausstellen. Ein Anwalt dürfte dann nur noch 10,00 ? von Ihnen verlangen.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Ich habe einen Bruder, der am 15.9.09 Rentner wird, im Krankenhaus liegt und nicht weiter auf Verdacht Herzinfarkt behandelt wird (Lt Verwaltung soll er eine Abschlagssumme zahlen). Er ist aus dem Ausland kommend und arbeitslos. Erhält keine Unterstützung. Die Krankenkasse hat seinen Antrag auf Versicherung abgelehnt. Er ist geschieden und hat 3 Kinder, seine Mutter ist 90 Jahre alt.

Was muß ich (Bruder) unternehmen, damit er weiter behandelt wird; bzw wer kann/muß für eine schwerere Erkrankung zahlen, Sozialamt?

Antwort: Für den rückkehrenden Bruder gilt folgendes:

In Deutschland besteht seit 2007 Versicherungspflicht in einer Krankenkasse. Dieser Versicherungspflicht steht auf der Gegenseite ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Krankenkasse gegenüber.Ob bei einem Auslandsrückkehrer die Versicherung in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung erfolgt, entscheidet sich nach der Tätigkeit, die im Ausland ausgeübt wurde. Bei einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine private Krankenkasse nach Wahl. Hier besteht der Rechtsanspruch auf Aufnahme in den sogenannten "Basistarif". Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Die privaten Kassen können eine Aufnahme nicht verhindern (§ 12 VAG).

In allen anderen Fällen besteht nach § 5 Abs.1 Ziff. 13 SGB V ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung.

Da die gesetzliche Kasse offensichtlich (wegen der Vorbeschäftigung im Ausland) schon abgelehnt hat, bleibt nur der Aufnahmeantrag in einer privaten Krankenkasse. Lassen sie sich dort nicht abwimmeln: die privaten Kassen haben keinerlei Interesse an diesen schlechten Risiken; sie sind aber zur Aufnahme verpflichtet.

Ist Ihr Bruder nicht in der Lage diese Kosten zu tragen, muss er sich an die örtlich zuständige Behörde für die Leistung des Arbeitslosengeldes II ("Hartz IV")wenden, die den Beitrag ganz oder teilweise übernehmen. Reicht die übernommene Summe nicht vollständig aus, kann bei völliger Mittellosigkeit ein Antrag beim örtlichen Sozialamt nach § 73 SGB XII zu stellen.

Gelingt es ihm (mit Ihrer Hilfe) selbst nicht eine Lösung zu finden, sollte er sich in jedem Fall an das Sozialamt wenden.

Ob bei Antritt der Rente wieder gesetzliche Krankenversicherung eintritt oder es bei einer privaten Krankenversicherung im Basistarif verbleibt, hängt von den Vorversicherungszeiten ab und kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Reicht die Rente nicht aus um die Krankenkassenbeiträge einer privaten Versicherung zu zahlen, empfehle ich einen Antrag auf Grundsicherung im Alter (Grundrente) beim örtlichen Sozialamt.

In jedem Fall gilt folgendes: Eine Behandlung darf in den Krankenhäusern nicht verweigert werden im Falle einer ernsthaften Erkrankung muß behandelt werden auch bei unsicherer Finanzierung. Vorsorgeuntersuchungen und viele weitere Leistungen ohne konkrete Gefahr müssen allerdings nicht übernommen werden.

Da eine Krankenversicherungspflicht besteht, muss sich Ihr Bruder aktiv um eine baldige Versicherung bemühe. Zuwarten hilft nicht, da auch die nicht in Anspruch genommenen Monate als Beitrag nachentrichtet werden müssen.

Hinsichtlich der Mutter sehe ich alters- und wohl auch einkommensbedingt keine Einstandspflicht. Bei Gewährung von Grundsicherung im Alter tritt eine Einstandspflicht der Kinder erst dann ein, wenn das Jahreseinkommen über 100.000 ? liegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vater in ein Pflegeheim muss. Dann ist Elternunterhalt von den Kindern nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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