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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Familienversicherung


Über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können der Ehepartner bzw. der Lebenspartner und die Kinder einer Person, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, mitversichert werden. Voraussetzung ist neben weiteren Kriterien, dass der mitversicherte Ehepartner/Lebenspartner kein eigenes Einkommen hat bzw. nur ein Einkommen, das unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Familienversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung generell ist gesetzlich geregelt im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Für die mitversicherten Personen fallen keine zusätzlichen Beiträge an, die Versicherungsbeiträge werden nur von dem Hauptverdiener entsprechend seinem Einkommen entrichtet. Die gesetzliche Krankenkasse überprüft regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen bei einer Inanspruchnahme der Familienversicherung.

Die Vorschriften zum gesamten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sind komplex und für den Laien schwer zu durchschauen. Erläuterungen dazu und speziell zur Familienversicherung geben Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 03.11.2011
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