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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema erweitertes Kindergeld


Bei dem erweiterten Kindergeld handelt es sich um einen Kinderzuschlag gemäß § 6a BKiGG. Durch den Kinderzuschlag soll vermieden werden, dass sozial schwächere Eltern alleine ALG II beantragen, weil sie den Bedarf ihrer Kinder aus eigenem Einkommen nicht decken können, obwohl sie den eigenen Bedarf aus ihrem Einkommen erwirtschaften können. Durch die Einkommenshöchstgrenze wird sichergestellt, dass Eltern die neben ihrem eigenen Bedarf auch den Bedarf der Kinder aus eigenem Einkommen decken können, keinen Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 6a BKiGG haben.

Der Anspruch ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Das Kind lebt mit dem Leistungsempfänger in einem gemeinsamen Haushalt.
- Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Für das Kind wird Kindergeld nach dem BKiGG oder nach dem 10. Abschnitt des EStG oder eine vergleichbare Leistung nach § 4 BKiGG gezahlt.
- Das Einkommen oder Vermögen iSd. §§ 11,12 SGB II des Leistungsbeziehers ohne Wohngeld ist
oberhalb einer bestimmten Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze orientiert sich dabei an
dem Anspruch des Hilfebedürftigen nach dem SGB II

Diese Voraussetzungen sind nicht abschließend.

Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des erweiterten Kindergeldes stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtstipps zur Seite.
Stand: 26.01.2012

   
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