Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einkommensgrenzen
Bestimmte Leistungen wie BaföG, Arbeitslosengeld II, Wohngeld u.a. sind davon abhängig, dass die einschlägigen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Anderenfalls kann die Leistung gekürzt oder auch gänzlich versagt werden. Beim Kindergeld beispielsweise wird dieses, auch wenn ein Kind die besonderen Voraussetzungen für die weitere Berücksichtigung über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt, nur gezahlt, wenn seine Einkünfte und Bezüge die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag, besteht für das gesamte Kalenderjahr kein Kindergeldanspruch. Ist ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, so sind alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen. Davon abzusetzen sind die besonderen Ausbildungskosten. Dabei werden sämtliche Einkünfte und Bezüge addiert. Negative Einkünfte aus der einen Einkunftsart werden mit allen positiven Einkünften anderer Einkunftsarten und den Bezügen verrechnet. Nur soweit hier dann im Ergebnis die Einkommensgrenze nicht überschritten wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen.
Fragen zu den einzelnen Einkommensgrenzen und deren Ermittlung kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt i.d.R. innerhalb weniger Minuten am Telefon erläutern. Bitte halten Sie zum Gespräch evtl. vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 26.10.2011
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