Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns, ab deren Überschreiten das Einkommen beitragsfrei bleibt. Die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben ab einem sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze konstant, während die Beiträge unterhalb dieser Grenze mit steigendem sozialversicherungspflichtigem Bruttolohn ebenfalls steigen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt. Die Festlegung erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern erfolgt nach der durchschnittlichen Änderung der Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung im Vergleich zum Vorjahr. Für das Jahr 2010 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich bei 5.500 ? im Westen und 4.650 ? im Osten. Für die knappschaftliche Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei monatlich 6.800 ? im Westen und 5.700 ? im Osten. Die Werte der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung liegen bei 5.500 ? im Westen und 4.650 ? im Osten. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.750 ? im Westen und im Osten.
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Stand: 12.07.2010
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