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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bedarfsgemeinschaft

Wenn verschiedene Personen zusammen wohnen, bilden sie unter u.U. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft von Erwachsenen besteht u.a. bei verheirateten Ehepartnern, die zusammen in einer Wohnung leben. Des Weiteren versteht man unter Bedarfsgemeinschaft auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die zusammenleben. Daneben gilt der Begriff Bedarfsgemeinschaft auch für zwei Menschen, die so zusammenleben, dass die Partner wie ein Ehepaar für einander Verantwortung tragen und einstehen, so also die eheähnliche Gemeinschaft. Diese wird angenommen, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind oder Kindern und Angehörigen im Haushalt. Der eine Partner muss über das Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen können. Wenn man hier nicht als Bedarfsgemeinschaft gelten will, muss man nachweisen, dass man zwei getrennte Haushalte führt, jeder für sich einkauft und kocht, jeder seine Wäsche selbst wäscht und kein gemeinsamer Hausrat oder Möbel vorhanden sind. Zu einer Bedarfsgemeinschaft von Alleinstehenden oder Partnern gehören auch deren Kinder, wenn diese im gleichen Haushalt leben, noch keine 25 Jahre alt sind, unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht auch zwischen Stiefvätern und Stiefmüttern.

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Stand: 18.03.2011
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Frage: Sozialrecht-Anfrage zu SGB II ? Hartz IV ? Mietkostenübernahme: Ich, 59 Jahre alt, im öffentl. Dienst tätig, bewohne mit meinem Sohn eine 2 Zimmer-Wohnung, Mietpreis 443,--€. Ich möchte ausziehe...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, in der Sache ihres Sohnes sind 2 Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase dauert 1 Jahr. In dieser Phase bilden Ihr Sohn und seine Freundin eine Wohngemeinschaft. Zur Berechnung der Unterstützung ihres Sohnes wird das Jobcenter die Mietkosten für die Wohnung durch ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Hartz IV: Zuverdienst, Altersvorsorge, Schonvermögen, Riester, Ersparten... Werde nächsten Monat reiner Hartz IV-Empfänger sein. Deshalb meine Frage: ich bin 48 Jahre und allein. Damit habe ich eine...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschlan ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Sozialrecht-Anfrage zu SGB II ? Hartz IV ? Mietkostenübernahme:

Ich, 59 Jahre alt, im öffentl. Dienst tätig, bewohne mit meinem Sohn eine 2 Zimmer-Wohnung, Mietpreis 443,--€. Ich möchte ausziehen und mein Sohn will mit seiner Lebensgefährtin diese Wohnung übernehmen.

Mein Sohn bezieht z. Zt. Hartz IV mit 359,-- € + 220,-- € anteil. Miete
Seine Freundin macht eine Lehre als Verkäuferin und bezieht netto 413,-- €.

Als Einzelperson kann mein Sohn in Berlin 378,-- € Mietkosten vom JobCenter erhalten und als Bedarfsgemeinschaft werden Mietkosten in Höhe von 444,-- € gewährt.

Meine Fragen:

Werden die 444,-- € Mietkosten nur als Bedarfsgemeinschaft anerkannt, wenn beide Mieter arbeitslos sind?

Oder erhält mein Sohn bei einer einziehenden Freundin 378,-- €, weil sie eine Wohngemeinschaft sind?

Müsste seine Freundin überhaupt einen Anteil zur Miete leisten, bei diesem geringen Einkommen und wie hoch ist der Eigenbedarfsanteil?

Oder kann das JobCenter verlangen, dass er auszieht?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

in der Sache ihres Sohnes sind 2 Phasen zu unterscheiden:

Die erste Phase dauert 1 Jahr.

In dieser Phase bilden Ihr Sohn und seine Freundin eine Wohngemeinschaft. Zur Berechnung der Unterstützung ihres Sohnes wird das Jobcenter die Mietkosten für die Wohnung durch 2 teilen und Ihren Sohn seinen Anteil an der Wohngemeinschaft mit 222 € erstatten. Zusätzlich erhält er seinen Regelsatz von 359 €. Insgesamt hat er verfügbar 581 €.

Zu einem Verlassen der Wohnung wird Ihr Sohn nicht aufgefordert werden, da die Unterkunftskosten angemessen sind. Selbstverständlich muss die Freundin ihren Anteil an der Wohnung selbst bezahlen. Allerdings hat auch sie Anspruch auf (ergänzendes) ALG II in Höhe von 331 €. Sie verfügt damit über 744 €.

Es folgt dann die Phase 2:

Spätestens nach einem Jahr wird die Wohngemeinschaft zu einer Bedarfsgemeinschaft, da nach Ablauf eines Jahres das Gesetz davon ausgeht, dass Ihr Sohn und seine Freundin ähnlich wie Eheleute füreinander Einstehen und Verantwortung übernehmen.

Die Berechnung für das ALG II erfolgt dann wie folgt:
Angemessene Mietkosten von 443 € zgl. des Regelsatzes für 2 Personen 646 €. Das ergibt einen Bedarf von 1089 €. Davon abgezogen wird das um einen Freibetrag (162,60 €) bereinigte Einkommen der Freundin in Höhe von dann noch 250 €. Damit verbleibt dann eine ALG II-Zahlung in Höhe von 839 € an die Bedarfsgemeinschaft, der damit im Monat 1252 € (ALG II + Lehrgeld) zur Verfügung stehen.

Auch in dieser Variante erfolgt keine Aufforderung eine andere Wohnung zu suchen, da die Wohnung angemessen ist.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer


Frage: Hartz IV: Zuverdienst, Altersvorsorge, Schonvermögen, Riester, Ersparten...
Werde nächsten Monat reiner Hartz IV-Empfänger sein. Deshalb meine Frage: ich bin 48 Jahre und allein. Damit habe ich einen Sparfreibetrag von 7200 € plus für die Altersvorsorge 1200 0€. Bin noch in Teilzeitjob - Verdienst im Monat so ca. 25 €. Ich darf wohl 100 € ohne Anrechnung dazuverdienen. Stimmt das bisher so? Wie ist es, wenn ich Zinsen oder Aktiengewinne mache? Da ich weder die Summe der Altersvorsorge habe noch den Zuverdienst auslaste, könnte ich dann diese Gewinne hinzurechnen? Oder zieht der Staat alles ab als Einkünfte? Damit kann ich zwar keine Vorsorge betreiben und alles z.b. sparen, Aktien u.s.w. wären dann ja unsinnig!

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Bedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus eigenem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Was Einkommen ist, bestimmt § 11 SGB II. Nach § 11 SGB II sind Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit bestimmten Ausnahmen, die insbesondere diverse Renten anbelangen.

Als Vermögen im sind nach § 12 SGB II, mit bestimmten Ausnahmen, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Fraglich ist daher zunächst, ob die von Ihnen genannten Einkünfte Einkommen darstellen oder aber Vermögen sind. Einkommen wäre anzurechnen, so dass, wenn das Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, dann kein Anspruch auf ALG II bestünde. Anders ist dies freilich wenn die von Ihnen genannten Einkünfte als Vermögen zu bewerten sind. In diesem Falle würde Ihnen ein Freivermögen zustehen.

Ob die von Ihnen genannten Einkünfte Einkommen oder aber Vermögen darstellen, ist in Literatur und Rechtsprechung z.T. nicht einheitlich bewertet. Insbesondere das Sozialgericht Aachen hat in einigen Urteilen aus dem Jahre 2007 und 2008 klargestellt, dass eine Barerbschaft, Gewinne aus Anlagen oder aber Auszahlungen aus Versicherungen Vermögen darstellen und daher die Freivermögensgrenzen des § 12 SGB II zu berücksichtigen sind, so dass der erwerbslose Hilfebedürftige ein Teil dieses Vermögens als Schonvermögen behalten darf. Allerdings ist hierzu zu sagen, dass das als äußerst sozial geltende Sozialgericht Aachen ein Einzelfallentscheidungen getroffen hat und diese nicht verallgemeinert werden können und dürfen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es in den meisten Fällen zu einer genau entgegengesetzten Bewertung kommt. So hat beispielsweise das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 21.02.2007 entschieden, dass eine Erbschaft in Form eines Barvermögens als Einkommen im Sinne § 11 I SGB II zu bewerten ist. So haben auch das Sozialgericht Lüneburg sowie weitere Gerichte entschieden. Ähnliche Urteile gibt es zu Auszahlungen von Versicherungen und Zinsen aus Kapital.

Unstrittig ist zumindest erst einmal, dass dann, wenn die Zahlung vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit, also vor dem Bezug von ALG II eintritt, der Zahlbetrag als Vermögen im Sinne § 12 SGB II gilt und somit auch Schonvermögen sein kann. Die oben dargestellte Streitfrage betrifft daher allein nur die Fälle, in denen ein bereits ALG II beziehender erwerbsfähiger Hilfebedürftige eine Zahlung erhält.

Wesentliches Augenmerk muss dabei freilich auf die höhere Rechtsprechung, wie die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes, oder aber die Kommentierungen zum SGB II gelegt werden, weil auf diese beiden Quellen die Richter an den Sozialgerichten zurückgreifen. Einmalige Einnahmen, wie etwa Schenkungen, Zuwendungen aus der Lebensversicherung eines Dritten, Erbschaften oder auch Gewinne aus Verlosungen oder Glücksspiel sind nach diesen Quellen bei Zufluss im Bewilligungszeitraum, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Begünstigte bereits ALG II bezieht, auf Grund der mit Ihnen verbundenen Wertsteigerung des bereits vorhandenen Vermögens immer als Einkommen zu betrachten (so beispielsweise Bundessozialgericht, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Bundesverwaltungsgericht). Eine Bestimmung, wonach einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder laufender Übung, nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen und somit nicht als Einkommen gelten, kennt das SGB II nämlich nicht. Damit sind nach der führenden Kommentierung und der insoweit eindeutigen Rechtsprechung der Bundesgerichte und der Landessozialgerichte, die von Ihnen genannten Einkünfte immer als Einkommen und nicht als Vermögen zu bewerten. Die Rechtsprechung des SG Aachen ist insoweit abweichend und nur für die im Einzugsgebiet des SG Aachen wohnende Bevölkerung vorteilhaft.

Mithin ist auf § 11 SGB II zurückzugreifen. Danach sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit bestimmten Ausnahmen, etwa Kriegsopferrente etc., zu berücksichtigen. Bei einer einmaligen gesonderten Einnahme geht man nun wie folgt vor. Zunächst gilt die Zahlung in dem Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen. Übersteigt die Zahlung den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, hat die Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat des Zuflusses keinen Anspruch auf ALG II. Ab dem Folgemonat wird die Zahlung zwar auch nicht als Vermögen sondern weiterhin als Einkommen behandelt, allerdings wird dieses Einkommen für einen bestimmten Zeitraum angesetzt. Meistens geht man dann von einem ganzen Jahr aus. Die Zahlung wird somit durch 12 geteilt und fiktiv auf die nächsten 12 Monate als Einkommen angesetzt. Dann gilt wieder eine mtl. Prüfung. Übersteigt das Bareinkommen, bestehend aus dem errechneten Zahlungsanteil und noch weiteren Einnahmen, etwa Kindergeld oder Erwerbseinkommen, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, schließt dies den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) gänzlich aus.

Mithin ist auf Ihre Anfrage schlichtweg zu antworten, dass es bei den von Ihnen genannten Einkünften nicht auf ein Schonvermögen ankommt, da die von Ihnen genannten Einkünfte mit einer einzigen Ausnahme im Bereich des Sozialgerichtes Aachen als Einkommen und nicht als Vermögen bewertet werden.


Rechtsanwalt Thomas Lork

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