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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema BAföG

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses Gesetz dient zur finanziellen Unterstützung während einer Ausbildung. Förderungsfähig sind - d. h. Bafög ist grundsätzlich möglich für - Ausbildungen
an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10
an Berufsfachschulen und Fachschulen zur Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses
an Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
an höheren Fachschulen und Akademien
an Hochschulen.

Schüler erhalten Bafög als Zuschuss, bei Studierenden an Fachschulen, Akademien, Universitäten u. ä. wird das Bafög zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung nicht durch
eigenes Einkommen / Vermögen des Auszubildenden
Einkommen des Ehepartner / Lebenspartners oder
Einkommen der Eltern
finanziert werden kann.
Wer Bafög beantragen will, muss folgende Voraussetzungen in seiner Person erfüllen:
deutsche Staatsangehörigkeit bzw. bei Ausländern das Vorliegen eines in § 8 BAföG genannten Tatbestandes
Eignung zur Erreichung des Ausbildungsziels
Ein besonderer Nachweis zur Eignung wird gemäß § 48 BAföG nur bei Studierenden der Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen verlangt, die spätestens mit Beginn des 5. Semesters Eignungsnachweise vorlegen müssen
Beginn der Ausbildung vor der Vollendung des 30. Lebensjahres, es sei denn es liegen die in § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG genannten Ausnahmen vor.

Fragen rund um das Bafög beantworten Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline im Rahmen der Telefon- oder E-Mail-Beratung.
Stand: 03.05.2010

   
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Antwort: Sehr geehrter Mandant,zutreffend gehen Sie davon aus, dass der Unterhalt eines volljährigen Kindes, welches einen eigenen Haushalt hat, bei 640,00 EURO liegt. Das Kindergeld ist gem. § 1612 ...⇒ zum vollständigen Fall

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