Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Armenrecht
Der Begriff des Armenrechts ist heute nicht mehr gebräuchlich. Verwendet wurde dieser Begriff früher im Zusammenhang mit dem Erlass von Prozesskosten gegenüber finanziell minderbemittelten Prozessparteien.
Es entspricht dem Sozialstaatsprinzip und dem Gerechtigkeitsgefühl, dass nicht jemand alleine deshalb in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt wird, weil er sich keinen Rechtsanwalt bzw. die Gerichtskosten leisten kann. Daher kann heute für die Prozessführung Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe als staatliche Fürsorgeleistung beantragt werden, die kostenfrei oder mit Ratenzahlung bewilligt wird. Sicherlich muss hier schon enorme Vorarbeit geleistet werden, da der Antragsteller schon zum Zeitpunkt des Antrags darstellen muss, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ungeachtet dessen ist die staatliche Prozessfinanzierung aus sozialen Erwägungen (Prozesskostenhilfe früher Armenrecht genannt) ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung der Rechte für Personen die in beengten oder überschaubaren wirtschaftlichen Verhältnissen leben müssen. Die genauen Antragsvoraussetzungen müssen gesondert erfragt werden.
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Stand: 03.05.2010