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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosigkeit

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Arbeitslosigkeit das Fehlen einer bezahlten Beschäftigungsmöglichkeit - also Arbeit - für jene, die eine Arbeit suchen und derzeit keine haben. Aus volkswirtschaftlicher Sicht liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn das Angebot an Arbeitskräften die Nachfrage nach Arbeitskräften übersteigt.

Es werden vier verschiedene Formen von Arbeitslosigkeit unterschieden, das spielt für den Betroffenen jedoch keine Rolle. Hierbei handelt es sich um

1.Friktionelle Arbeitslosigkeit. Die Ursache dieses Typus sind Friktionen (= Hemmnisse, Widerstände) auf dem Arbeitsmarkt. Wegen dieser Friktionen kommt es zu Verzögerungen bei der Besetzung vorhandener offener Stellen durch Arbeitslose: Passende Stellen müssen erst gefunden werden, dann müssen sich die Arbeitslosen bewerben, gegebenenfalls müssen sie umziehen, wenn die Stelle in einer anderen Stadt liegt usw.
2. Merkmalsstrukturelle Arbeitslosigkeit. Ursächlich sind hier die Unterschiede zwischen den Merkmalen der Arbeitslosen und den Anforderungen bei den offenen Stellen; viele Arbeitslose können die Qualifikationsanforderungen nicht erfüllen. Bei dieser merkmalsbedingten Arbeitslosigkeit gibt es
also sowohl Arbeitslose als auch offene Stellen, aber beide passen nicht zusammen.
3. Konjunkturelle Arbeitslosigkeit. Dieser Typus ist durch einen konjunkturellen Abschwung oder eine Rezession verursacht. Vorhandene Stellen in den Unternehmen können nicht besetzt werden, weil die Produktionskapazitäten schlecht ausgelastet sind. Es fehlt an Nachfrage, also wird weniger produziert, also benötigen die Unternehmen auch weniger Arbeitskräfte: Sie stellen keine neuen Mitarbeiter ein.
4. Systemische Arbeitslosigkeit. Die Ursache dieses Typus liegt in einer allgemeinen Schwäche des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems; es ist unfähig, eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen, um allen Erwerbspersonen eine Beschäftigungschance zu bieten. Offenbar sind die Bedingungen auf dem Standort Deutschland für die Unternehmen nicht attraktiv genug, um hier zusätzliche Investitionen zu tätigen und dadurch mehr Arbeitsplätze zu schaffen. Es herrscht also ein Mangel an Arbeitsplätzen
("Arbeitsplatzlücke").

Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne richtet sich nach § 16 SGB III. Danach ist jeder von Arbeitslosigkeit betroffen, der

1. nicht Schüler, Studenten oder Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, nicht arbeitsunfähig erkrankt, nicht Empfänger von Altersrente ist und
2. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder dieses unterbrochen ist oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet (Beschäftigungslosigkeit) und
3. sich bemüht, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden / wöchentlich umfassende Beschäftigung zu finden (Eigenbemühungen) und
4. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)

Diese Bedingungen ermöglichen es, die offizielle Arbeitslosenstatistik, die jeden Monat von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Arbeitslosenquote zu beeinflussen. Durch z. B. mehr oder weniger aufgezwungene Weiterbildungsmaßnahmen fällt der Teilnehmer sofort aus der Arbeitslosenstatistik heraus, obwohl er tatsächlich immer noch eine Arbeit sucht.
Stand: 03.05.2010
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20 Prozent Gehaltseinbuße
Nürnberg (D-AH) - Eine Gehaltseinbuße von unter 20 Prozent ist kein ausreichender Grund, ein neues Arbeitsangebot abzulehnen. Das gilt schon im ersten Vierteljahr einer Arbeitslosigkeit und auch für einen arbeitslosen Alleinversorger einer Frau und dreier Kinder. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht ...weiter lesen


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Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Die maßgeblichen Vorschriften für die Beantwortung Ihrer Frage befinden sich im SGB II. Nach § 7 I SGB II können Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II (das so genannte Renteneintrittsalter) noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähi ...⇒ zum vollständigen Fall


Passivrauchen ist ein schwerwiegender Kündigungsgrund

Nürnberg (D-AH) - Unternimmt eine Firma nichts, die Nichtraucher unter ihren Mitarbeitern vor der Qualmerei der anderen Kollegen zu schützen, haben diese das Recht, ihren Job zu kündigen. Ihnen steht dann sofort Arbeitslosengeld zu. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 6 AL 24/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hoben die Darmstädter Richter damit ein Urteil aus erster Instanz auf, nach dem die Arbeitsagentur berechtigt sei, in einem solchen Fall zunächst ein Sperrzeit zu verhängen.
Der 43-jährige Kläger aus Weilburg war in einem feinmechanischen Unternehmen in Wetzlar beschäftigt. In der gesamten Firma durfte mit Einverständnis des Inhabers geraucht werden. Weil der Mann aber den Rauch nicht vertrug und auch eine Intervention beim Firmenchef ohne Erfolg blieb, kündigte er kurzerhand.
Das Landessozialgericht bewertete dies als wichtigen Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. Passivrauchen kann auch in kleinen Dosen und in nur kurzer Zeit zu Tumoren führen. Deshalb sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, länger an seinem verqualmten Arbeitsplatz auszuharren. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne hier keine Rede sein - die Sperrzeit der Arbeitsagentur war also nicht rechtens.
Zu dieser Einsicht war inzwischen wohl auch Deutschlands oberste Arbeitsbehörde gelangt. Obwohl wegen der Grundsätzlichkeit des Urteils eine Revision ausdrücklich zugelassene wurde, verzichtete die Bundesagentur für Arbeit darauf, erklärt die Rechtsanwältin.


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20 Prozent Gehaltseinbuße

Nürnberg (D-AH) - Eine Gehaltseinbuße von unter 20 Prozent ist kein ausreichender Grund, ein neues Arbeitsangebot abzulehnen. Das gilt schon im ersten Vierteljahr einer Arbeitslosigkeit und auch für einen arbeitslosen Alleinversorger einer Frau und dreier Kinder. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Hamburg bestanden (Az. L 5 AL 3/07) und eine dreiwöchige Sperrzeit für den betroffenen Familienvater als rechtsmäßig bestätigt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde einem gelernten kaufmännischen Angestellten, der seinen Job als Gruppenleiter verloren hatte, schon knapp einen Monat nach seiner Arbeitslosmeldung eine neue Tätigkeit als Assistent in einem Fuhrpark angeboten. Die laut Firmen-Personaler sofort mögliche Einstellung scheiterte allerdings, weil man sich nicht über die Bezahlung einigen konnte. Der neue Arbeitgeber wollte und konnte nur maximal 2.600 Euro zahlen, der Mann aber forderte partout ein monatliches Bruttogehalt von 3.200 Euro.

Für die Hamburger Landessozialrichter keine Entschuldigung, das Erfolg versprechende Bewerbungsgespräch einfach - wie geschehen - platzen zu lassen. Ein Arbeitsloser ist während der Beschäftigungssuche verpflichtet, alle Bestrebungen zu unterlassen, die den potentiellen Arbeitgeber zwingen, ihn aus dem Kreis der Bewerber endgültig auszuschließen. Uneinsichtiges Pochen auf eine die Möglichkeiten der Firma übersteigende Bezahlung gehört zweifellos zu den verbotenen Verhaltensweisen.

Laut Sozialgesetzbuch wären in den ersten drei Monaten einer Arbeitslosigkeit eine verschlechterte berufliche Stellung und ein daraus resultierendes geringeres Gehalt nur dann nicht mehr zumutbar, wenn das Angebot mehr als 20 Prozent unter dem zuletzt bezogenen Einkommen läge. Davon kann hier nicht die Rede sein.


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Frage: Antrag auf Unterstützung ALG 2:

ich bin weiblich, am 1.6.1960 geboren (Polen) und habe seit Juli 1997 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die BRD. Vom 1.1.1988 bis 31.12.1997 war ich, teilweise durch Arbeitslosigkeit unterbrochen, rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 2000 und teilweise 2001 war ich selbstständig mit einem Courierdienst. Bis Ende September 2006 hatte ich einen Wohnsitz in Deutschland angemeldet (Heilbronn).
Ab Ende 2001 war ich jedoch mehr in Spanien bei meinem Bruder und habe ihm dort beim Auf- und Ausbau seines Hotels und Lokals geholfen. Jedoch war ich dort nicht " gemeldet ".

Im April 2009 bin ich wieder nach Deutschland zurück und habe mich in M. angemeldet - eine Suche nach Arbeit blieb bisher ohne Erfolg.

Jetzt habe ich - seit dem 1. Januar 2010 - in Heilbronn wieder eine Möglichkeit zunächst auf 400,00 Euro-Basis zu arbeiten. Diese Arbeit habe ich angenommen und wohne zur Zeit bei einem Bekannten. Ohne festen Wohnsitz habe ich jedoch Probleme bei der Suche nach einer vernünftigen Arbeit, die mir auch ein Einkommen bringt von dem ich leben kann.

Meine Frage:

Habe ich die Möglichkeit Unterstützung nach ALG 2 zu beantragen (Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnkostenerstattung) oder fehlen mir hierzu die Voraussetzungen? Was muss ich beim Antrag auf ALG 2 beachten?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Die maßgeblichen Vorschriften für die Beantwortung Ihrer Frage befinden sich im SGB II.

Nach § 7 I SGB II können Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II (das so genannte Renteneintrittsalter) noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) beziehen. Maßgeblich ist mithin das Alter, welches jedoch bei Ihnen keine Problematik ist sowie die Erwerbs- und Hilfebedürftigkeit sowie die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 h täglich erwerbstätig zu sein. Anders ausgedrückt: Wer in der Lage ist, 3 h täglich zu arbeiten gilt als erwerbsfähig. Darüber hinaus muss Hilfebedürftigkeit vorliegen. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in die Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus den eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Gemeint ist hier, dass aus der eigenen zumutbaren Erwerbstätigkeit bzw. der zumutbaren Erwerbstätigkeit der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie aus dem Einkommen und Vermögen der zu berücksichtigenden Personen der Bedarfsgemeinschaft, nicht genügend Mittel freigesetzt werden können, um den so genannten Bedarf zu decken.

Ausgehend von den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen in Ihrem Anfragetext gehe ich davon aus, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 7 I SGB II erfüllt sind. Sie sind 49 Jahre alt und sind hilfebedürftig, da Sie selbst mit der von Ihnen aufgenommenen Arbeit bzw. dem hieraus erzielten Entgelt i. H. v. 400,00 Euro Ihren Lebensbedarf nicht decken können. Darüber hinaus, davon darf ich zumindest ausgehen, sind Sie erwerbsfähig.

Die Höhe des Lebensbedarfes orientiert sich nicht nur an dem so genannten Regelsatz i. H. v. derzeit 365,00 Euro sondern inkludiert ebenfalls die Kosten, die für eine angemessene Wohnung anfallen. Dies sind regelmäßig die Kosten für eine Wohnung in einer Größe von 45 m² mittlerer Art und Güte (zumindest bei einer einzeln stehenden Person). Diesen so zu errechnenden Bedarf können Sie mit dem anzurechnenden Einkommen aus dem 400,00 Euro-Job definitiv nicht decken, so dass Sie hilfebedürftig sind.

Die Tatsache, dass Sie Polin sind, spielt keine Rolle. Zwar bestehen gem. § 7 I SGB II diverse Einschränkungen bei Ausländern, diese betreffen aber nicht Ausländer, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kommen. EU-Bürger sind grundsätzlich den deutschen Bürgern gleichgestellt.

Ebenso wenig ist von Belang, dass Sie derzeit über keinen festen Wohnsitz verfügen sondern bei Ihrem Bekannten wohnen, da das Gesetz lediglich den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verlangt.

Bitte beantragen sie schnellstmöglich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II). Dies ist deswegen notwendig, da nach dem allgemeinen Sozialgrundsatz Leistungen erst ab Antrag bewilligt werden. Dabei kommt es auf den Eingang des Antrages an, deswegen gehen Sie bitte schnellstmöglich zur ARGE bei Ihnen vor Ort und holen sich einen Antrag. Dieser ist mehrseitig lang. Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig und wahrheitsgemäß aus. Unterlagen sind beizugeben (etwa Kosten der Mietbeteiligung bei Ihrem Bekannten, Kontoauszüge, Arbeitseinkommen usw.). Bringen Sie den Antrag schnellstmöglich wieder zurück zur ARGE, damit Sie wenigstens für diesen Monat noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) beziehen können. Sollte die ARGE nicht schnell entscheiden, steht Ihnen die Auszahlung eines Vorschusses zu, damit Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können.

Sehr wichtig ist, dass Sie, wenn Sie eine Wohnung anmieten wollen, diese zunächst nicht selbst anmieten sondern zunächst das Exposé bzw. den Mietvertrag der ARGE vorlegen. Diese muss der Wohnung zustimmen, wobei Ihrerseits ein Anspruch auf Zustimmung besteht, wenn die Wohnung angemessen ist. Wenn Sie ohne Zustimmung der ARGE in eine Wohnung einziehen, haben Sie das Problem, dass die ARGE möglicherweise die Übernahme der Wohnungskosten verweigern kann.


Rechtsanwalt Thomas Lork

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