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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosigkeit

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Arbeitslosigkeit das Fehlen einer bezahlten Beschäftigungsmöglichkeit - also Arbeit - für jene, die eine Arbeit suchen und derzeit keine haben. Aus volkswirtschaftlicher Sicht liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn das Angebot an Arbeitskräften die Nachfrage nach Arbeitskräften übersteigt.

Es werden vier verschiedene Formen von Arbeitslosigkeit unterschieden, das spielt für den Betroffenen jedoch keine Rolle. Hierbei handelt es sich um

1.Friktionelle Arbeitslosigkeit. Die Ursache dieses Typus sind Friktionen (= Hemmnisse, Widerstände) auf dem Arbeitsmarkt. Wegen dieser Friktionen kommt es zu Verzögerungen bei der Besetzung vorhandener offener Stellen durch Arbeitslose: Passende Stellen müssen erst gefunden werden, dann müssen sich die Arbeitslosen bewerben, gegebenenfalls müssen sie umziehen, wenn die Stelle in einer anderen Stadt liegt usw.
2. Merkmalsstrukturelle Arbeitslosigkeit. Ursächlich sind hier die Unterschiede zwischen den Merkmalen der Arbeitslosen und den Anforderungen bei den offenen Stellen; viele Arbeitslose können die Qualifikationsanforderungen nicht erfüllen. Bei dieser merkmalsbedingten Arbeitslosigkeit gibt es
also sowohl Arbeitslose als auch offene Stellen, aber beide passen nicht zusammen.
3. Konjunkturelle Arbeitslosigkeit. Dieser Typus ist durch einen konjunkturellen Abschwung oder eine Rezession verursacht. Vorhandene Stellen in den Unternehmen können nicht besetzt werden, weil die Produktionskapazitäten schlecht ausgelastet sind. Es fehlt an Nachfrage, also wird weniger produziert, also benötigen die Unternehmen auch weniger Arbeitskräfte: Sie stellen keine neuen Mitarbeiter ein.
4. Systemische Arbeitslosigkeit. Die Ursache dieses Typus liegt in einer allgemeinen Schwäche des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems; es ist unfähig, eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen, um allen Erwerbspersonen eine Beschäftigungschance zu bieten. Offenbar sind die Bedingungen auf dem Standort Deutschland für die Unternehmen nicht attraktiv genug, um hier zusätzliche Investitionen zu tätigen und dadurch mehr Arbeitsplätze zu schaffen. Es herrscht also ein Mangel an Arbeitsplätzen
("Arbeitsplatzlücke").

Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne richtet sich nach § 16 SGB III. Danach ist jeder von Arbeitslosigkeit betroffen, der

1. nicht Schüler, Studenten oder Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, nicht arbeitsunfähig erkrankt, nicht Empfänger von Altersrente ist und
2. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder dieses unterbrochen ist oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet (Beschäftigungslosigkeit) und
3. sich bemüht, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden / wöchentlich umfassende Beschäftigung zu finden (Eigenbemühungen) und
4. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)

Diese Bedingungen ermöglichen es, die offizielle Arbeitslosenstatistik, die jeden Monat von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Arbeitslosenquote zu beeinflussen. Durch z. B. mehr oder weniger aufgezwungene Weiterbildungsmaßnahmen fällt der Teilnehmer sofort aus der Arbeitslosenstatistik heraus, obwohl er tatsächlich immer noch eine Arbeit sucht.

Stand: 03.05.2010

   
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