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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt.
Versicherungspflicht nach dem SGB III besteht grundsätzlich bei allen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Pflicht Wehr- und Zivildienst leisten, Strafgefangene, denen eine bestimmte Arbeit zugewiesen ist, Arbeitnehmer, die an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation teilnehmen, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen. Versicherungspflicht besteht weiterhin bei Zeiten des Bezuges einer Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung und in Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr, wenn hierdurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist. Versicherungsfrei nach SGB III sind diejenigen Arbeitnehmer, bei denen es sich bei der fraglichen Beschäftigung lediglich um eine Gelegenheits- oder Nebenbeschäftigung handelt, oder die nicht der Solidargemeinschaft der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zuzurechnen sind, weil sie einem eigenen Sicherungssystem angehören (z. B. Beamte u. a.). Auf Antrag können Versicherungspflichtverhältnisse freiwillig von bestimmten Personengruppen begründet werden, wobei der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden muss.
Fragen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt i. d. R. innerhalb weniger Minuten beantworten. Bitte halten Sie zum Telefonat evtl. vorhandene Unterlagen bereit.


Stand: 27.04.2012

   
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