Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflicht nach dem SGB III besteht grundsätzlich bei allen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Pflicht Wehr- und Zivildienst leisten, Strafgefangene, denen eine bestimmte Arbeit zugewiesen ist, Arbeitnehmer, die an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation teilnehmen, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen. Versicherungspflicht besteht weiterhin bei Zeiten des Bezuges einer Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung und Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr, wenn hierdurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist. Versicherungsfrei nach SGB III sind diejenigen Arbeitnehmer, bei denen es sich bei der fraglichen Beschäftigung lediglich um eine Gelegenheits- oder Nebenbeschäftigung handelt, oder die nicht der Solidargemeinschaft der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zuzurechnen sind, weil sie einem eigenen Sicherungssystem angehören (z. B. Beamte u. a.). Auf Antrag können Versicherungspflichtverhältnisse freiwillig von bestimmten Personengruppen begründet werden, wobei der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden muss. Fragen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt i. d. R. innerhalb weniger Minuten beantworten. Bitte halten Sie zum Telefonat evtl. vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 26.04.2010
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Frage: Frage: Besteht in meinem Fall Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Fakten : Gewerbe vom 01.04.2006 bis 28.02.2010 mit Zuschuß des Arbeitsamtes geführt, jetzt abgemeldet wegen Unwirtschaftlichkeit - kein... Antwort: Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben besteht offensichtlich kein Anspruch auf Arbeitslosgengeld I. Als ehemaliger Selbständiger müssen Sie für den Arbeitslosengeldbezug in den letzten 24 Monaten vor der selbständigen Tätigkeit mindestens 52 Wochen in die Arbeitslosenversicherun ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Frage: Besteht in meinem Fall Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Fakten : Gewerbe vom 01.04.2006 bis 28.02.2010 mit Zuschuß des Arbeitsamtes geführt, jetzt abgemeldet wegen Unwirtschaftlichkeit - keine Zahlung von Arbeitslosenversicherung in dieser Zeit geleistet. Vor der Selbständigkeit 3 Jahre zusammenhängend gearbeitet, danach 6 Monate arbeitslos. Ich bin 58 Jahre alt und gehe am 01.11.2011 in Altersrente mit Abschlag.
Antwort: Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten: Nach Ihren Angaben besteht offensichtlich kein Anspruch auf Arbeitslosgengeld I. Als ehemaliger Selbständiger müssen Sie für den Arbeitslosengeldbezug in den letzten 24 Monaten vor der selbständigen Tätigkeit mindestens 52 Wochen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Der Anspruch als solcher darf noch nicht ausgeschöpft sein. Allerdings muss innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten ein Versicherungsverhältnis von 12 Monaten bestanden haben, §§ 117, 123, 124 SGB III. Dies war nach Ihren Angaben nicht der Fall, da die Selbständigkeit bereits seit 2006 bestanden hat.
Anders wäre es nur dann, wenn Sie von der seit dem 1.2.2006 geltenden Neuregelung Gebrauch gemacht hätten und sich freiwillig weiter in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige weiterversichert hätten.
Es gab in der Vergangenheit eine Übergangsfrist für diejenigen, die schon vor dem 01.02.2006 selbständig waren; diese wurde jedoch am 01.06.2006 abgeschafft. Ggf. ist diese Abschaffung jedoch verfassungswidrig.
Allerdings haben Sie einen Anspruch auf ALG 2 und auch Wohngeld. Sollten Sie die Selbständigkeit noch weiterführen, wenngleich nicht mehr so rentabel, besteht dem Grunde nach auch die Möglichkeit des ergänzenden ALG II Bezuges. Hierzu müßten Sie sich an das zuständige Job-Center wenden.
Rechtsanwältin Mandy Riedel
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