Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosenmeldung
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wird erst von dem Tag an gewährt, an dem sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat. Dies entspricht dem Grundsatz des Vorranges der Vermittlung in eine neue Beschäftigung vor der Gewährung von Entgeltersatz. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende ihrer Beschäftigung als arbeitssuchend registrieren zu lassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so zieht dies eine Sperrfrist nach sich. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate oder erfährt der Arbeitnehmer erst innerhalb der Dreimonatsfrist vom bevorstehenden Arbeitsplatzverlust, so ist die Meldung spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung abzugeben. Eine telefonische Meldung vorab ist möglich, ersetzt aber nicht die persönliche Vorstellung. Fragen zur Arbeitslosmeldung kann Ihnen ein im Arbeits- und Sozialrecht erfahrener Anwalt i. d. R. innerhalb weniger Minuten beantworten. Auf Wunsch kann auch zu den vorzulegenden Unterlagen und weiteren Verpflichtungen Auskunft erteilt werden. Bitte halten Sie zum Telefonat evtl. vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 26.04.2010
Durchwahl zum Thema Arbeitslosenmeldung (Sozialrecht)
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Nürnberg (D-AH) - Wer seinen Job verloren hat, muss normalerweise selbst zur Arbeitsbehörde gehen und sich dort persönlich arbeitslos melden. Sonst büßt er seinen gesetzlichen Anspruch auf das Arbeitslosengeld ein. Doch wer seine Arbeitslosigkeit etwa nur per Telefon mitteilt, geht unter gewissen Umständen trotzdem nicht leer aus. Das hat das Sozialgericht Hamburg entschieden (Az. S 18 AL 1142/02). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war einem Mann von seiner Firma überraschend gekündigt worden - just vor seinem lang geplanten Urlaub. Um zu erfahren, wann und wie er sich in diesem Fall arbeitslos melden könne, rief er nach Erhalt der Kündigung am Vortag der Abreise bei der Arbeitsbehörde an. Wenn Sie wegfahren, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sind damit gar nicht berechtigt, eine Arbeitslosenmeldung abzugeben, wurde er abgewimmelt. Zu Unrecht, urteilte das Hamburger Sozialgericht. Der Mann habe mit seiner telefonischen Nachfrage die Arbeitsbehörde sehr wohl persönlich über die eingetretene Arbeitslosigkeit informiert. Allein der Umstand, dass es an der körperlichen Anwesenheit des Klägers im Amt gefehlt hat, ist nach Meinung der Richter in diesem Fall belanglos. Die Beamten wären in die Lage gewesen, mit ihren Vermittlungsbemühungen umgehend zu beginnen - was der einzige Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Arbeitslosenmeldung ist aus dem Urteilsspruch.
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