Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosenhilfeempfänger
.Mit Wirkung zum 01. Januar 2005 erfolgte die Zusammenlegung der bisherigen Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe unter der neuen Bezeichnung Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Leistung der Arbeitslosenhilfe ist damit durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ersetzt worden. Ehemalige Arbeitslosenhilfeempfänger erhalten nunmehr - ebenso wie bisher nicht erwerbsgeminderte Sozialhilfeempfänger - das so genannte Arbeitslosengeld II. Die Gewährung hängt von der Bedürftigkeit des Antragsstellers ab und ist als Lohnersatzleistung einzustufen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung sind - neben der Bedürftigkeit - das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 190 Absatz 1 Nr. 1 SGB III und eine persönliche Arbeitslosenmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Der Regelsatz des ALG II beträgt zurzeit 359 Euro für Alleinstehende bedürftige Arbeitslose. Ziel der Reform war unter anderem die Erhöhung der Eigeninitiative des Leistungsempfängers durch geringere Leistungen und Verschärfung der Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Während des Leistungsbezuges besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung. Dem gegenüber steht ein Anspruch des Leistungsempfängers auf gezieltere Vermittlung und umfassendere Betreuung insbesondere von Langzeitarbeitslosen durch Verlagerung der Betreuung erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger auf die Agentur für Arbeit.
Fragen zu den vorbenannten Themenkomplexen beantworten Ihnen daher gerne unsere in diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälte in einem telefonischen Beratungsgespräch.
Stand: 19.02.2010