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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosengeld Berechnung

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des sogenannten pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem wöchentlichen Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Durchschnitt im Bemessungszeitraum verdient hat (Bemessungsentgelt). Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben (oder deren Ehegatte oder Lebensgefährte ein Kind hat) erhalten 67 %, wenn beide Ehegatten (oder Lebenspartner) unbeschränkt einkommenspflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben (§ 129 SGB III).

Berechnet wird zunächst das Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Bruttoeinkommen), dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 SGB III).

Der Bemessungszeitraum umfasst die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen, wobei für die Berechnung des Bemessungszeitraumes bestimmte Zeiten nach § 130 Abs. 2 SGB III außer Betracht bleiben (z.B. bei Zahlung von Übergangsgeld, während des Sozialen Jahres und Erziehungszeiten, Teilzeitarbeit).

Der Bemessungsrahmen beträgt regelmäßig 1 Jahr, kann aber unter Umständen auf zwei Jahre erweitert werden, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder eine unbillige Härte vorliegt.

Das Bemessungsentgelt dient als Grundlage für die Berechnung des sogenannten Leistungsentgelts dar. Das Leistungsentgelt entspricht einem pauschalierten Nettoentgelt und wird ermittelt, indem vom Bemessungsentgelt die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, abgezogen werden. Die Abzüge setzen sich zusammen aus einer Sozialversicherungspauschale (21 % des Bemessungsentgelts), Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale und Solidaritätszuschlag. Es wird von der bisherigen Lohnsteuerklasse des betroffenen Arbeitslosen ausgegangen.

In Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nur sehr gering ausfallen würde, kann man unter Umständen auch zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen und beziehen.

Ihre Fragen rund um die Berechnung des Arbeitslosengeldes beantworten Ihnen umfassend und kompetent unsere Anwälte aus dem Sozialrecht.
Stand: 01.02.2010

   
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