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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer
- arbeitslos ist,
- sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet hat und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Ein Anspruch besteht für Arbeitslose im Allgemeinen dann, wenn sie in den zurückliegenden 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ist abhängig von der vorherigen Beschäftigungsdauer in einem versicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis und dem Lebensalter. Sie beträgt zwischen 6 und 18 Monaten.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich aus dem pauschalierten Leistungsentgelt, das der Versicherte in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruches erzielt hat und beträgt zwischen 60% (Regelsatz) und 67 % (bei Unterhalt von Kindern).

Alle rechtlichen Fragen beantworten Ihnen sofort die Anwälte unserer Hotline - auf Wunsch auch anonym.
Stand: 01.02.2010
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Keine Strafe für Vergesslichkeit
Nürnberg (D-AH) - Meldet sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht sofort arbeitssuchend, wird ihm das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Arbeitgeber soll zwar laut Gesetz auf die Meldepflicht bei der Kündigung hinweisen. Schadensersatz kann der Arbeitnehmer aber nicht von seinem Chef fordern, wenn der ...weiter lesen

Arbeitslosengeld zu Unrecht gekürzt
Nürnberg (D-AH) - Melden sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht unverzüglich bei der Arbeitsagentur, kann die Behörde das Arbeitslosengeld kürzen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen (Az. S 10 AL 40/05) aber nicht für befristete Arbeitsverhältnisse. Wie die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen


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Frage: Meine Firma möchte mir, wie im Auflösungsvertrag vereinbart, ab meinem 60. Geburtstag (1.10.2009) die Firmenrente in Höhe von ca. 1200 Euro monatlich zahlen. Ich bin z.Zt. noch selbstständig und freiwilli...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, ob die Firmenrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird oder nicht, richtet sich danach, ob es sich um eine Betriebsrente im Sinne des BetrAVG handelt oder nicht. Betriebsrenten im Sinne des BetrAVG sind grundsätzlich anrechnungsfrei, andere dagegen bislang nicht. Was is ...⇒ zum vollständigen Fall


Keine Strafe für Vergesslichkeit

Nürnberg (D-AH) - Meldet sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht sofort arbeitssuchend, wird ihm das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Arbeitgeber soll zwar laut Gesetz auf die Meldepflicht bei der Kündigung hinweisen. Schadensersatz kann der Arbeitnehmer aber nicht von seinem Chef fordern, wenn der den Hinweis vergessen hat. So urteilten nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline jetzt in gleich lautenden Entscheidungen die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Berlin (Az. 11 Sa 110/04; Az. 13 SHa 724/05).
Im vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen das Arbeitslosegeld um insgesamt 840 Euro gekürzt. Begründung: Der Mann habe sich erst Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens arbeitssuchend gemeldet. Zu spät, denn die Meldung hätte unverzüglich nach der Kündigung erfolgen müssen. Vor Gericht argumentierte der Arbeitslose, dass ihn sein Arbeitgeber darauf nicht hingewiesen habe. Dazu sei er laut Sozialgesetzbuch aber verpflichtet gewesen. Die von der Arbeitsagentur einbehaltenen 840 Euro forderte er deshalb als Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber.
Doch das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Arbeitgeber soll nur auf die Meldepflicht hinweisen, er muss es aber nicht. Mit gleicher Begründung wiesen auch die obersten Berliner Arbeitsrichter die Schadensersatzklage eines Arbeitslosen in der Hauptstadt ab. Rechtsanwältin Wimmer rät Arbeitgebern dennoch, den Hinweis in Kündigungsschreiben aufzunehmen: Das Thema ist noch strittig und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten.


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Arbeitslosengeld zu Unrecht gekürzt

Nürnberg (D-AH) - Melden sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht unverzüglich bei der Arbeitsagentur, kann die Behörde das Arbeitslosengeld kürzen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen (Az. S 10 AL 40/05) aber nicht für befristete Arbeitsverhältnisse.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich im konkreten Fall ein Arbeitnehmer erst zwei Tage nach Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur gemeldet. Zu spät, befand man dort und kürzte das Arbeitslosengeld um rund 1000 Euro. Begründung der zuständigen Beamten: Laut Gesetz müssen sich Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden. Dies gelte auch für befristete Arbeitsverhältnisse, bei denen das Ende schon von vorneherein feststehe.
Eben nicht, rügten die Aachener Sozialrichter. Denn: Das Sozialgesetz bestimmt nur, dass sich befristet Beschäftigte frühestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur melden müssen. Bis wann die Meldung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz aber offen. Diese unklare Gesetzeslage darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden Die Richter verurteilten die Arbeitsagentur deshalb zur Nachzahlung des einbehalten Arbeitslosengeldes. .


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Frage: Meine Firma möchte mir, wie im Auflösungsvertrag vereinbart, ab meinem 60. Geburtstag (1.10.2009) die Firmenrente in Höhe von ca. 1200 Euro monatlich zahlen. Ich bin z.Zt. noch selbstständig und freiwillig arbeitslosenversichert.

Ich werde jedoch ab 1. November 2009 arbeitslos sein und voraussichtlich nach 12 Monaten, also im Dezember 2010 in Rente gehen.

Wird die Firmenrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet?



Antwort: Sehr geehrter Mandant,
ob die Firmenrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird oder nicht, richtet sich danach, ob es sich um eine Betriebsrente im Sinne des BetrAVG handelt oder nicht.
Betriebsrenten im Sinne des BetrAVG sind grundsätzlich anrechnungsfrei, andere dagegen bislang nicht.
Was ist nun eine Rente im Sinne des BetrAVG? Zunächst muß der Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zusagen. Diese Leistungen müssen durch ein sogenanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden, d. h. Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder ähnliches. Die Leistung muß zum Zwecke der Versorgung erfolgen. Damit es sich um eine Altersleistung handelt, muß mindestens das 60. Lebensjahr erreicht sein.
Keine Betriebsrente - trotz möglicherweise einer solchen Bezeichnung - Übergangsgelder, wenn die Voraussetzung für die Zahlung das Ausscheiden aus der Firma im Einvernehmen mit der Firma ist, Überbrückungszahlungen, Gnadengehälter, die den Einkommensverlust des ausgeschiedenen Mitarbeiters für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit ausgleichen, weil hier nicht der Versorgungszweck beabsichtigt ist, sondern die Erleichterung des Überganges in ein anderes Arbeitsverhältnis. Auch sogenannte Vorruhestandsleistungen gehören nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung, da sie nur die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (meist das Erreichen des frühstmöglichen Termins für einen Anspruch auf Altersrente) überbrücken sollen.
Hier müssen Sie also genau in den entsprechenden Vertrag gucken, um festzustellen, ob es sich um eine wirkliche Betriebsrente handelt oder nur um eine Übergangszahlung. Sollte sich ergeben, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grund für die Zahlung ist, dann wird man Ihnen vermutlich die Betriebsrente anrechnen. Da allerdings hier die Altersgrenze von 60 Jahren genannt wird, spricht durchaus viel dafür, daß es sich um eine echte Betriebsrente, welche nicht angerechnet werden darf handelt.
Anrechnung heißt dabei, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, mit anderen Worten, die Arbeitsagentur zahlt nicht. Gerade bei Vorruhestandgelder oder ähnlichen Leistungen ist aber eine Grenze eingeführt worden, d. h. nur wenn diese Zahlungen bei 65 % oder mehr des sogenannten Bemessungsentgelts liegen, ruht der Anspruch, darunter nicht. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Das Bemessungsentgelt wird gem. § 132 SGB III berechnet. Die Regelung lautet:
§ 132 Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Das fiktive Bemessungsentgelt sieht für die verschiedenen Qualifikationsgruppen im Jahr 2009 wie folgt aus:
Qualifikationsgruppe Fiktives Bemessungsentgelt West 2009 pro Tag Fiktives Bemessungsentgelt Ost 2009 pro Tag
1 100,80 85,40
2 84,00 71,17
3 67,20 56,93
4 50,40 42,70

Grundsätzlich sollte ein von der Arbeitsagentur evt. ablehnender Bescheid genau überprüft werden, da die Frage, ob eine Betriebsrente tatsächlich vorliegt oder nicht, schwer zu entscheiden ist und die Arbeitsagentur in erster Linie auch auf die eigenen Kassen schaut.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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