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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema arbeitslos

Arbeitslos ist jeder, der
1. nicht Schüler, Studenten oder Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, nicht arbeitsunfähig erkrankt, nicht Empfänger von Altersrente ist und
2. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder dieses unterbrochen ist oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet (Beschäftigungslosigkeit) und
3. sich bemüht, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden / wöchentlich umfassende Beschäftigung zu finden (Eigenbemühungen) und
4. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)

Arbeitslose haben nach vorhergehender Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn
- sie sich bei Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
- die Anwartschaftszeit erfüllen (Regelfall: 12 Beitragsmonate für die Agentur für Arbeit in den letzten 24 Monaten
- dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft, besteht im Regelfall Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").

Weitere Informationen erhalten Sie von unseren in diesem rechtlichen Gebiet spezialisierten Rechtsanwälten im Rahmen einer telefonischen Auskunft, die sie gerne beraten.
Stand: 02.02.2012
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Frage: Mein Ex Mann hat seit Dezember 2009 keine Arbeit mehr aufgrund einer fristlosen Kündigung. Er hat eine Sperre beim Arbeitsamt von 3 Monaten erhalten (Kopie vom Arbeitsamt liegt mir vor) und zahlt seitde...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, nur weil Ihr Ex-Mann arbeitslos ist und eine Sperre hinsichtlich des Arbeitslosengeldes bekommen hat, heißt das nicht zwingend, daß er auch keinen Unterhalt mehr zahlen muß. Für die Zahlung von Unterhalt ist bei der Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen z ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Mein Ex Mann hat seit Dezember 2009 keine Arbeit mehr aufgrund einer fristlosen Kündigung. Er hat eine Sperre beim Arbeitsamt von 3 Monaten erhalten (Kopie vom Arbeitsamt liegt mir vor) und zahlt seitdem keinen Unterhalt mehr. Ich habe Leistungen bei der Wohngeldstelle beantragt, da mir bekannt ist, daß Vorschuss nur bis zum Alter von 12 Jahren gezahlt wird, unsere beiden Kinder sind 12 und 15 Jahre. Der Antrag wurde auch bewilligt, beträgt aber nur einen Bruchteil des mir zustehenden Unterhalts. Muß ich jetzt den ausstehenden Unterhalt einklagen? Es sei noch hinzugefügt, daß ich eine Teilzeitstelle habe und über dem Hartz-IV Satz liege.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

nur weil Ihr Ex-Mann arbeitslos ist und eine Sperre hinsichtlich des Arbeitslosengeldes bekommen hat, heißt das nicht zwingend, daß er auch keinen Unterhalt mehr zahlen muß. Für die Zahlung von Unterhalt ist bei der Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: nämlich der verschuldeten und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

Wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit schuldlos verloren hat, dann wird für die Unterhaltsberechnung lediglich das an ihn ausgezahlte Arbeitslosengeld herangezogen. Das kann dann dazu führen, daß vorübergehend kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

Ist jemand jedoch selbstverschuldet arbeitslos geworden, dann kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Dieses fiktive Einkommen richtet sich in den meisten Fällen nach dem zuvor erzielten Einkommen oder aber nach dem auf Grund der Qualifikation erzielbaren Einkommen. Bestand schon ein sogenannter Unterhaltstitel (Urteil, Jugendamtsurkunde o.ä.), so ist der Unterhaltstitel unverändert aktuell. Dies bedeutet, man muß sich so behandeln lassen, als würden man weiterhin sein altes Gehalt beziehen und den entsprechend Unterhalt weiter zahlen. Damit soll vor allem denen der Wind aus den Segeln genommen werden, die ihre Arbeitsstelle aufgeben, um keinen Unterhalt mehr leisten zu müssen.

Da Ihr Ex-Mann eine fristlose Kündigung bekam, ist davon auszugehen, daß er selbst an seiner Arbeitslosigkeit aufgrund eines Fehlverhaltens Schuld ist. Er ist also verpflichtet weiter zu zahlen, als ob nichts wäre. Tut er das nicht freiwillig, bleibt tatsächlich nur die Klage.

Grundsätzlich haben Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch immer eine gesteigerte Unterhaltspflicht. D. h., selbst wenn man nichts für seine Arbeitslosigkeit kann, dann wird dem Unterhaltspflichtigen dennoch meist nur eine kurze Dauer der Arbeitslosigkeit (2 bis 3 Monate) zugestanden. Er muss erhebliche Erwerbsbemühungen nachweisen, um eine verlängerte Anerkennung seiner Arbeitslosigkeit zu erreichen. Anderenfalls wird ihm auch in diesem Fall ein fiktives Einkommen angerechnet.
Bei einem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern wird in der Regel trotz Erwerbslosigkeit dann eine Unterhaltsverpflichtung von wenigstens 100 % des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle angenommen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn man trotz erheblicher eigener Bemühungen einfach keine Arbeit findet. Diese Bemühungen müssen dann auch auf Verlangen nachgewiesen werden können. Z. B. müssen dann die Kopien abgeschickter Bewerbungen vorgelegt werden können, Gesprächsvermerke über Telefonate mit möglichen Arbeitgebern, selbst aufgegebene Anzeigen zur Arbeitssuche etc.. Vor Gericht werden hier mindestens 20 Bewerbungen pro Monat erwartet werden, wobei man sich natürlich nicht darauf berufen kann, daß es in dem eigentlichen Beruf nichts gibt. Für die Kinder ist auch Straße fegen oder ähnliches zumutbar. Am Ende habe ich ein Urteil als Beispiel, wie die Rechtsprechung die Frage der Bemühungen, Unterhalt zahlen zu können angefügt.

Bei alledem ist natürlich zu bedenken, daß man, wo nichts ist, auch nichts wegnehmen kann. Ist also kein Vermögen vorhanden, welches der Gerichtsvollzieher mitnehmen könnte, ist einem zunächst nicht viel geholfen, aber so ein Titel ist wichtig, damit man später noch an möglicherweise auftauchendes Vermögen oder Einkommen ran kommt.
Reicht auch jetzt das Geld nicht zum Leben, müßten Sie zusätzlich Hartz IV beantragen, welches dann als Darlehen gezahlt werden würde, bis der Vater die aufgelaufenen Schulden abtragen kann.

Fazit: Eine Klage bezüglich des ausstehenden Unterhalts ist sehr empfehlenswert. Zusätzlich sollten Sie Ihrem Ex-Mann ständig auf die Füße treten und Nachweise seiner Erwerbsbemühungen verlangen.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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