Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsförderung
Mit Wirkung vom 01. Januar 1998 ist das Recht der Arbeitsförderung als Sozialgesetzbuch III in das Sozialgesetzbuch systematisch eingeordnet worden. Die Aufgaben der Arbeitsförderung sind als klassische Aufgabe der Agenturen für Arbeit zugeordnet. Hierbei gliedert sich die Arbeitsförderung in die Grundbereiche Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Berufsrückkehr und Frauenförderung. Rechtsgrundlage ist § 1 Sozialgesetzbuch III. Die wichtigsten Maßnahmen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts im Sinne des SGB III sind neben dem Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die Arbeitsvermittlung, Arbeitsmarktberatung sowie die Entgeltersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld bewilligt von der jeweils örtlichen, zuständigen Agentur für Arbeit.
Regelmäßig handelt es sich bei den vorgenannten Leistungen und zu gewährenden Zuschüssen (zur Eingliederung bzw. zur Einstellung), um Ermessensentscheidungen der Behörde, so dass bei einer Ablehnung die anwaltliche Überprüfung der Ermessensausübung doch noch zu einer Gewährung des beantragten Zuschusses führen kann.
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