Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsamt
Die Bezeichnung Arbeitsamt wurde zwischenzeitlich ersetzt durch den Begriff der "Agentur für Arbeit". Das Arbeitsamt war hauptsächlich für die Verwaltung der Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfeempfänger zuständig. Aufgrund der Zusammenlegung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ist nun die Agentur für Arbeit sowohl für die Zahlung von Arbeitslosengeld I, als auch für die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zuständig. Gleichzeitig erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II auch Kosten für die Unterkunft, die durch die Städte und Landkreise finanziert werden. Die meisten Bundesländer haben daher die Institution der sog. ARGE geschaffen, damit der Leistungsempfänger einen Ansprechpartner für beide Leistungen hat.
Arbeitnehmer die ihren Arbeitsplatz wegen Kündigung verlieren, sind aber nach wie vor verpflichtet, sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden, um keine Ansprüche auf Leistung zu verlieren.
Bei weiteren Fragen hierzu stehen Ihnen gerne die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline zur Verfügung!