Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anspruch auf Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Grundsicherung im Alter) und Leistungen zur Sicherung sonstiger Bedarfe (z. B. Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Blindenhilfe etc.). Achtung: Erwerbsfähige Hilfebedürftige bekommen für den Lebensunterhalt keine Sozialhilfe sonder Hartz IV. Anspruchsvoraussetzung für die Sozialhilfe ist eine bestehende Notlage und eine Antragstellung. Das bedeutet, dass keine Selbsthilfe (vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens sowie der eigenen Arbeitskraft) und keine andere ausreichende Hilfe (z.B. von Angehörigen oder durch andere Sozialleistungsträger) möglich sind und selbst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen erst dann gewährt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde. Demgemäß gibt es i. d. R. keine Leistungen für die Vergangenheit. Der Hilfe Suchende ist verpflichtet, bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts mitzuwirken (z.B. Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen). Wird die Mitwirkung verweigert, können auch die Sozialhilfeleistungen verweigert werden.
Der Bereich Sozialhilfe ist sehr umfangreich und kompliziert. Es gibt sehr viele verschiedene Regelungen zur Sozialhilfe.
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