Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anspruch auf Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Grundsicherung im Alter) und Leistungen zur Sicherung sonstiger Bedarfe (z. B. Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Blindenhilfe etc.). Achtung: Erwerbsfähige Hilfebedürftige bekommen für den Lebensunterhalt keine Sozialhilfe sonder Hartz IV. Anspruchsvoraussetzung für die Sozialhilfe ist eine bestehende Notlage und eine Antragstellung. Das bedeutet, dass keine Selbsthilfe (vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens sowie der eigenen Arbeitskraft) und keine andere ausreichende Hilfe (z.B. von Angehörigen oder durch andere Sozialleistungsträger) möglich sind und selbst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen erst dann gewährt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde. Demgemäß gibt es i. d. R. keine Leistungen für die Vergangenheit. Der Hilfe Suchende ist verpflichtet, bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts mitzuwirken (z.B. Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen). Wird die Mitwirkung verweigert, können auch die Sozialhilfeleistungen verweigert werden.
Der Bereich Sozialhilfe ist sehr umfangreich und kompliziert. Es gibt sehr viele verschiedene Regelungen zur Sozialhilfe.
Wenn Sie wissen wollen, wie viel Sozialhilfe Ihnen zusteht, was Sie bei der Beantragung von Sozialhilfe beachten müssen, und was sonst noch für Sie persönlich zum Thema Sozialhilfe wichtig ist, dann können Sie jetzt sofort die Anwälte unserer Hotline fragen. Ohne Terminvereinbarung, günstig und kompetent!
Stand: 27.01.2012
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10.000 Euro in der Teedose - Rentnerin erhält keine Sozialhilfe Nürnberg (D-AH) - Schweigen ist nicht immer Gold: Wer Sozialhilfe beantragt und über Geldvermögen verfügt, muss dies sofort den zuständigen Behörden mitteilen. Die bloße Behauptung, mittellos zu sein, genügt später nicht, um Leistungen der sozialen Grundsicherung zu erhalten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen ...weiter lesen
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Frage: Mich hat ein junges Paar um Hilfe gebeten, weil ich Anwältin bin, aber das Rechtsgebiet ist für mich nicht einschlägig, daher habe ich kein Mandat angenommen und weil ich mir aber Sorgen um das Baby mache... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
die Lage der jungen rumänischen Familie ist sowohl in ausländerrechtlicher Sicht wie auch in sozialrechtlicher Sicht sehr schwierig.
1. Ausländerrecht
Rumänische Staatsbürger haben als EU-Bürger grundsätzlich das Recht sich ohne besondere Aufenthaltsgenehmigung in Deutschlan ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Schweigen ist nicht immer Gold: Wer Sozialhilfe beantragt und über Geldvermögen verfügt, muss dies sofort den zuständigen Behörden mitteilen. Die bloße Behauptung, mittellos zu sein, genügt später nicht, um Leistungen der sozialen Grundsicherung zu erhalten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 9 SO 40/05 ER) muss der Antragsteller dann zusätzlich den Verbrauch des verschwiegenen Vermögens nachweisen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat nach dem Gerichtsbeschluss eine 71-jährige Giessenerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Frau behauptete, weder ihre Miete noch aufgelaufene Mietschulden von ihrer Rente bezahlen zu können. Der zuständige Kreis verweigerte ihr aber die Unterstützung, weil die Rentnerin die nach dem Tod ihres Mannes ausbezahlten Lebensversicherungen in Höhe von 46.000 Euro verschwiegen hatte. Ich habe das Geld restlos ausgegeben und bin mittellos, beteuerte die Rentnerin vor Gericht. Doch die Richter werteten ihre Angaben als wenig glaubwürdig und nicht belegt. So seien insbesondere behauptete Ausgaben von monatlich 2000 Euro für Reisen zur Tochter nach Köln und von 3000 Euro für einen einwöchigen Urlaub an der Ostsee lebensfremd. Weil die Frau außerdem zeitweise über 10.000 Euro in einer Teedose gehortet hatte, vermuteten die Richter, dass sie noch über verstecktes Vermögen verfügt. Die Rentnerin ist deshalb nicht hilfsbedürftig und hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe Geld vom Staat gibt es erst dann, wenn der Verbrauch des Vermögens detailliert nachgewiesen worden ist.
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Frage: Mich hat ein junges Paar um Hilfe gebeten, weil ich Anwältin bin, aber das Rechtsgebiet ist für mich nicht einschlägig, daher habe ich kein Mandat angenommen und weil ich mir aber Sorgen um das Baby mache, würde ich gerne zumindest eine Empfehlung haben, an wen das Paar sich wenden sollte. Daher bitte ich um Übersendung des Angebotes zur Weiterleitung an das Paar, um deren Interessen es geht.
Das junge Paar mit neugeborenem Kind stammt aus Rumänien und lebt derzeit hier mit ungeklärtem Statushier bei einem Bekannten in einer Kleinstadt im Taunus/Hessen lebt. Grund ist, daß die junge Frau vor Weihnachten zu Besuch war - hochschwanger - und wegen des harten Winters und der Wettverhältnisse war vor der Geburt keine Rückfahrt nach Rumänien möglich. Auch hofften die beiden wohl, mithilfe des Bekannten hier einen Job und ein Bleiberecht zu erhalten. Nunmehr wurde vor etwa 3 Wochen das Kind hier in Deutschland im Krankenhaus geboren. Hat es nun Anspruch auf deutsche Staatsangehörigkeit? Der Vater ist arbeitssuchend, aber offenbar ohne Papiere und findet daher bisher kein Job keine Wohnung usw. Er traut sich nicht zum Amt. Wie ist die Rechtslage, was sollte den beiden im Interesse des Kindes empfohlen werden? An wen sollten die sich wenden?
Die beiden haben wohl hier in Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung, da sie ja nur auf Besuch hierhergekommen sind und bei dem Bekannten wohnen, weil er sagte, er helfe ihnen. Tatsächlich kann er gar nicht helfen und da er in der Wohnung raucht, ist die Situation auch sehr gesundheitsschädlich für das Neugeborene Mädchen.
Die beiden sind ziemlich verzweifelt, weil Ihnen gesagt wurde, in Rumänien bekomme die junge Famile keine Hilfe, weil das Kind hier in Deutschland geboren wurde.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
die Lage der jungen rumänischen Familie ist sowohl in ausländerrechtlicher Sicht wie auch in sozialrechtlicher Sicht sehr schwierig.
1. Ausländerrecht
Rumänische Staatsbürger haben als EU-Bürger grundsätzlich das Recht sich ohne besondere Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufzuhalten. Nicht erwerbstätige Unionsbürger haben das Freizügigkeitsrecht mit dauerndem Aufenthaltsrecht aber nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen ( § 4 FreizügG/EU).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Aufenthaltsrecht in Deutschland über die Frist von 3 Monaten hinaus (§ 2 Abs.5 FreizügG/EU).
Das in Deutschland geborene Kind hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar können Kinder von Unionsbürgern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben; hinzutreten muss aber noch ein vorheriger rechtmäßiger mindestens achtjähriger Aufenthalt eines Elternteiles in Deutschland (§ 4 Abs.3 StAG).
Die rumänischen Eltern haben derzeit kaum eine Chance auf einen Arbeitsplatz in Deutschland, da sie nicht über die notwendige Arbeitserlaubnis verfügen. Aufgrund der Übergangsfristen nach Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland bis 2011 nicht gegeben.
Eine Arbeitserlaubnis muss daher zunächst bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Eine Aussicht auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung besteht nur, wenn ein Arbeitsplatz bereits nachgewiesen werden kann für den es keine deutschen Bewerber gibt oder für Saisonarbeiten. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiten und damit auch das Aufenthaltsrecht auf 3 Monate beschränkt ist.
Daneben steht es dem rumänischen EU-Bürger frei als Selbständiger in Deutschland tätig zu sein.
In der momentanen Situation besteht also keine Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht. Es besteht wohl Anspruch auf eine Duldung bis das Neugeborene reisefähig ist. Dieses ist aber bei gesunden Kindern nur eine Frage weniger Wochen und reicht damit nicht weiter als das allgemeine 3 monatige Aufenthaltsrecht für Eu-Bürger.
2. Soziale Situation
Ein Anspruch auf ALG II ("Hartz IV") besteht nicht, da die Rumänen mangels Arbeitserlaubnis nicht erwerbsfähig sind (§ 7 Abs.1 Ziff.4 SGB II).
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist gem. § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII stark eingeschränkt.Danach erhalten Ausländer keine Beihilfe, deren Aufenthaltszweck sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dieses wird man der Familie unterstellen.
Eine kleine Ausnahme bietet S. 2. Danach wird zur Linderung oder Behandlung einer Krankheit Sozialhilfe gewährt. Ein entsprechender Anspruch könnte zumindest während der Dauer der Mutterschaft bestehen. Ich empfehle daher gestützt auf diese Vorschrift Sozialhilfe zu beantragen, weise aber darauf hin, dass diese nur vorübergehend gezahlt wird. Danach bestehen wohl keine weiteren Ansprüche.
Wenn man die Familie korrekt beraten will, bleibt also nur die Empfehlung baldmöglichst die Heimreise anzutreten. In Deutschland gibt es derzeit weder aufenthaltsrechtliche Sicherheit noch soziale Unterstützung.
Die Situation sieht ab 2012 besser aus, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit hergestellt ist. Mit dann ungleich besseren Aussichten auf einen Arbeitsplatz sollte vielleicht dann noch einmal ein Versuch gestartet werden.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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