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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Anspruch auf Arbeitslosengeld

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anspruch auf Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld (auch Arbeitslosengeld I) ist die bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) ausgezahlte Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, wird die Leistung ausgezahlt, eine Rückzahlung kommt wegen der versicherungsrechtlichen Natur der Leistung nicht in Betracht..
Abzugrenzen ist das Arbeitslosengeld von der Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch ALG II oder Hartz IV genannt.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind:
1. Arbeitslosigkeit
2. Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos
3. Erfüllung der sogenannten Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens für 12 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat, also in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung oder z. B. Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung u. ä. können als Anwartschaftszeiten unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Das Arbeitslosengeld wird i.d.R. monatlich nachträglich ausgezahlt, d.h. dass die Leistung am Tag nach dem Monatsende auf dem Konto des Berechtigten verfügbar sein muss.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann gepfändet, in bestimmten Grenzen übertragen und verpfändet werden. Mit dem Tod endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Fragen zu diesem Thema sowie der Anspruchsdauer und der Höhe eines eventuellen Anspruchs sind so individuell wie vielfältig. Jeder Fall ist anders.

Viele Fragen zum Arbeitslosengeld lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Stand: 01.02.2010
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Nürnberg (D-AH) - Arbeitslose dürfen ehrenamtlichen Bereitschaftsdienst bei der freiwilligen Feuerwehr ableisten, ohne Konsequenzen beim Arbeitslosengeld befürchten zu müssen. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem Urteil (Az. L 1 AL 55/03) des Landessozialgerichts ...weiter lesen


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Zum Thema Anspruch auf Arbeitslosengeld passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Es geht um die Berechnung meines Arbeitslosengeldes. Die Fakten: arbeitslos ab 13.08.10 Elterngeldbezug 13.08.09 - 12.08.10 669 € Mutterschutz 12.07.09 - 12.08.09 (kein...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, im Normalfall muss man die Berücksichtigung eines zwei-Jahres-Zeitraums für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht beantragen. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes muß die Arbeitsagentur zunächst den Bemessungszeitraum feststellen. Wie das zu geschehen hat bzw ...⇒ zum vollständigen Fall


Arbeitsrichter stärken Ehrenamt

Nürnberg (D-AH) - Arbeitslose dürfen ehrenamtlichen Bereitschaftsdienst bei der freiwilligen Feuerwehr ableisten, ohne Konsequenzen beim Arbeitslosengeld befürchten zu müssen. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem Urteil (Az. L 1 AL 55/03) des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hin.
Jeden dritten Tag übernahm ein arbeitsloser Mann aus Neuwied mehrstündige Bereitschaftsdienste bei der dortigen freiwilligen Feuerwehr. Während der Dienststunden hielt er sich in seiner Wohnung auf und wartete auf Einsätze. Dafür erhielt der Mann eine Aufwandsentschädigung von 550 Euro im Monat. Als die zuständige Arbeitsagentur davon erfuhr, sperrte sie dem schockierten Blaurock das Arbeitslosengeld. Sie arbeiten schließlich mehr als 15 Stunden pro Woche, lautete die knappe Begründung. Deshalb habe der freiwillige Feuerwehrmann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung der Arbeitsagentur auf. Die wöchentliche Arbeitszeitbegrenzung hat der Arbeitslose durch den Bereitschaftsdienst nicht überschritten. Nach Ansicht des Gerichts insbesondere deshalb, weil sich der Arbeitslose während des Bereitschaftsdienstes in seiner Wohnung und nicht in der Feuerwache aufhalten musste So konnte der Hobby-Feuerwehrmann seine Bereitschaftszeit frei einteilen und durfte sogar schlafen. .


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Frage: Es geht um die Berechnung meines Arbeitslosengeldes.

Die Fakten:

arbeitslos ab 13.08.10
Elterngeldbezug 13.08.09 - 12.08.10 669 €
Mutterschutz 12.07.09 - 12.08.09 (keine Leistung)
arbeitslos 01.07.09 - 11.07.09 (keine Leistung)
Arbeitgeber 2 01.01.09 - 30.06.09 (SV Brutto 7444.95 €)
Arbeitgeber 1 01.01.08 - 31.12.08 (SV Brutto 29279,09 €)
Arbeitgeber 1 01.07.07 - 31.12.07 (SV Brutto 16784 €)

Nachdem ich viele Jahre bei Arbeitgeber 1 beschäftigt war kündigte ich meine unbefristetete Stelle, da sich die Arbeit nicht mehr mit dem Familienleben (Betreuung der damals 3 jährigen Tochter, Mann im Schichtdienst) vereinbaren ließ. Die Stelle bei Arbeitgeber 2 war befristet auf 6 Monate. Deshalb habe ich letztes Jahr vom Arbeitsamt eine Sperre von 12 Wochen bekommen. Deshalb habe ich auch von der Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld erhalten. Als ich mein Arbeitslosengeld letztes Jahr beantragt habe wusste ich leider nicht das man den Bemessungszeitraum auch auf 2 Jahre ausdehnen kann.
Als ich jetzt beim Arbeitsamt war fragte ich ob man das jetzt noch nachträglich vorlegen kann für meinen Restanspruch von 270 Tagen. Als Antwort auf mehrmaliges Nachfragen sagte man mir, dass ich das beantragen müsste lt. § 44. Man konnte mir aber nicht sagen welcher Zeitraum jetzt zugrunde gelegt würde wenn ich das beantrage. Es würde natürlich keinen Sinn machen wenn das Elterngeld zur Berechnung mit genommen würde.

Meine Frage an Sie:

Welcher Zeitraum würde bei einer erneuten Berechnung zu Grunde gelegt?
Müsste ich erneut mit einer Sperre rechnen?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

im Normalfall muss man die Berücksichtigung eines zwei-Jahres-Zeitraums für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht beantragen.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes muß die Arbeitsagentur zunächst den Bemessungszeitraum feststellen. Wie das zu geschehen hat bzw. was der Bemessungszeitraum ist, ist in § 130 SGB III geregelt. Diese Vorschrift lautet:
§ 130 SGB III
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,

3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen hat, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Die Regelung ist recht kompliziert und damit natürlich auch die Berechnung. Ich versuche das mal etwas übersichtlicher darzustellen.
Normalfall bei der Berechnung des Bemessungszeitraums:
1. Bestimmung des Bemessungsrahmens = 1 Jahr rückwirkend zum Ende des Versicherungsverhältnisses (entscheidend ist der letzte Tag, an dem Sie z. B. als angestellt gelten oder aber z. B. Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliches tatsächlich erhalten haben), das ergäbe in Ihrem Fall den Zeitraum 30.06.09 bis 30.06.08.
2. Prüfung, welche Entgeltabrechnungszeiträume in dieses Jahr fallen, wobei nur volle Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt werden; erhalten Sie monatlich eine Abrechnung bzw. ein Gehalt, das haben Sie auch monatliche Entgeltabrechnungszeiträume
Grundsätzlich kämen jetzt also 12 Monate als Entgeltabrechnungszeiträume zusammen.
3. Jetzt kommt der nächste Haken: die vorgenannten Entgeltabrechnungszeiträume gelten nur, wenn diese auch beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bereits abgerechnet waren. Wäre also die Abrechnung für Juni 2009 nicht bereits bis zum 30.06.2009 erfolgt, so zählt der Monat nicht;
Mit Abrechnung ist allerdings nicht gemeint, daß das Gehalt überwiesen sein muß, die Abrechnung muß lediglich intern im Unternehmen erstellt sein.
Für Zeiträume, in denen Elterngeld bezogen wurde, hat der Gesetzgeber mitgedacht und festgelegt, daß diese Zeiträume außer Betracht bleiben, also nicht als Bemessungszeiträume gelten. Mit anderen Worten, keine Sorge wegen der Elternzeit, es gilt nur Ihr altes Arbeitseinkommen, vor allem, da Sie einen Restanspruch aufbrauchen wollen.
Wenn in dem Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird automatisch auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen.
Haben Sie im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein höheres Arbeitsentgelt erzielt als im letzten Jahr, so kann bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert werden. Das nach der Vergleichsberechnung höhere Bemessungsentgelt ist dann maßgebend.

Die Agentur für Arbeit kann aber meistens nicht wissen, dass der Verdienst früher deutlich höher war. Deshalb müssen Sie die Berechnung aus einem längeren Zeitraum selbst verlangen und die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen) vorlegen.
Das Problem ist in Ihrem Fall, daß Sie noch einen alten Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, den Sie aufbrauchen wollen und danach schon einmal die Höhe des Arbeitslosengeldes mit dem entsprechendem Bemessungsrahmen festgestellt wurde. Normalerweise schließt ein rechtskräftiger Bescheid hierüber eine nachträgliche Änderung aus. Wurde man nicht ausreichend belehrt, läuft allerdings keine Frist ab, insbesondere, wenn der Sachbearbeiter erkennen kann, daß das Ergebnis bei der Berücksichtigung von zwei Jahren für Sie günstiger wäre. Davon würde ich in Ihrem Fall ausgehen, so daß ich Ihnen auf jeden Fall dazu rate, jetzt noch den sogenannten Härteantrag nach § 130 Absatz 3 Nr. 2 SGB III zu stellen und die Verdienstabrechnungen von beiden ehemaligen Arbeitgebern dabei vorzulegen.
Lassen Sie sich nicht abwimmeln und verlangen Sie auf jeden Fall einen Bescheid, gegen den man ggf. vorgehen kann.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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