Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Altersrente
Die Altersrente ist wohl für die meisten das wichtigste Einkommen im Alter. Sie soll Einkommensverluste, die durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit entstehen, zu einem großen Teil auffangen. Das Rentenalter für eine Altersrente wird derzeit schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahren angehoben. Ab Geburtsjahr 1964 gilt die Altersgrenze von 67 Jahren. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten.
Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist es unter Umständen möglich, auch früher in Rente zu gehen. Dies ist jedoch meist mit einer prozentualen Kürzung der Rente verbunden.
Renten wegen Alters werden geleistet als ·Regelaltersrente, ·Altersrente für langjährig Versicherte, ·Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ·Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, ·Altersrente für Frauen
Drei Voraussetzungen müssen bei Antragstellung generell vorliegen:
·persönliche Voraussetzungen (z.B. Vollendung eines bestimmten Lebensalters)
·besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z.B. eine gewisse Anzahl von Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum) ·Erfüllung einer Wartezeit
Fragen rund um das Thema Altersrente machen einen großen Teil der bei uns eingehenden Anrufe aus. Sollten auch Sie Fragen zu diesem Thema haben, so helfen Ihnen die im Sozialrecht erfahrenen Anwälte der Deutschen Anwaltshotline sicher weiter.
Stand: 01.02.2010
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Wer eine Altersrente will, muss arbeitslos gemeldet sein Nürnberg (D-AH) - Wer in den Genuss der ihm als Arbeitsloser mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustehenden Altersrente kommen will, sollte unbedingt dafür Sorge tragen, dass er für das letzte Jahr vor dem Antrag auch wirklich arbeitslos gemeldet wurde. Das betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer in den Genuss der ihm als Arbeitsloser mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustehenden Altersrente kommen will, sollte unbedingt dafür Sorge tragen, dass er für das letzte Jahr vor dem Antrag auch wirklich arbeitslos gemeldet wurde. Das betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 2 R 336/05). Ein Mann aus dem Taunus, der damals zwar für seine Arbeit zu alt, aber noch nicht alt genug für die Rente war, bekam drei Jahre lang reguläres Arbeitslosengeld, bis sein ehemaliger Arbeitgeber ihm nach Ablauf des Anspruchs der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung eine kleine Pension zahlte. Der Mann teilte das der Arbeitsagentur mit und beantragte, da er ja vorübergehend versorgt war, keine Arbeitslosenhilfe. Als er dann aber endlich das 61. Lebensjahr erreicht hatte und nun, wie geplant, von der Altersrente leben wollte, stand er plötzlich vor dem Nichts. Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag ab. Und zwar zu Recht. Der Mann war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezugs nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse die hoffnungslos verfahrene Situation. Damit fehlt ihm das entscheidende letzte Jahr als beim Amt offiziell registrierter Arbeitsloser. Nach Auffassung der Darmstädter Richter hätte der Mann sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur melden oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen müssen. Beides war hier nicht der Fall, sagt die Rechtsanwältin.
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