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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schufa

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein privatrechtliches Unternehmen der Rechtsform Aktiengesellschaft über die Gewährung und Abwicklung von Krediten. Zu diesem Zweck speichert sie zahlreiche Daten und Informationen über Schuldner. Neben den von den verschiedenen Vertragspartnern (z.B. Inkassobüros) übermittelten Daten fließen auch Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte sowie Insolvenzen aus öffentlichen Verzeichnissen und Anschriftenänderungen in den Datenbestand der Schufa ein. Die Schufa enthält mehr als 90 % von positiven Informationen, zB Bestellung einer Ware auf Rechnung und die fristgemäße Bezahlung. Somit sind nicht nur negative Informationen wie Zahlungsunfähigkeit gespeichert. Wie Sie sich gegebenenfalls gegen eine ungerechtfertigte Eintragung wehren können, wann ein berechtigter Eintrag wieder gelöscht wird oder wie man eine Eigenauskunft erhält: die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung!
Stand: 06.04.2010
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Frage: Ich habe vor einiger Zeit eine E-mail von IContent bekommen. Da sollte ich 98 Euro für einen Download zahlen. Dann bekam ich vor ca. 3 Wochen eine 2. Mahnung und gestern am 13.10 2009 eine letzte Mahnun...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, die Seite gehört zu den sogenannten Abofallen im Internet. Ganz wichtig ist zunächst, wenn die Firma Ihre Adressdaten noch nicht hat, dann geben Sie denen auch die Daten nicht dadurch, dass Sie einen Brief oder mit Absenderangabe oder auch eine Mail mit Visitenkarte schicken. Zunächs ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe vor einiger Zeit eine E-mail von IContent bekommen. Da sollte ich 98 Euro für einen Download zahlen. Dann bekam ich vor ca. 3 Wochen eine 2. Mahnung und gestern am 13.10 2009 eine letzte Mahnung von 101 Euro. So nun habe ich schon so viel gelesen, dass man da nicht bezahlen soll, auch wenn man eine Drohung bekommt zwecks Schufa-Eintrag. Ist das richtig?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, die Seite gehört zu den sogenannten Abofallen im Internet. Ganz wichtig ist zunächst, wenn die Firma Ihre Adressdaten noch nicht hat, dann geben Sie denen auch die Daten nicht dadurch, dass Sie einen Brief oder mit Absenderangabe oder auch eine Mail mit Visitenkarte schicken. Zunächst sollten Sie jetzt folgendes tun, man kann nie wissen, ob man es mal brauchen kann: Alle Korrespondenz sichern, d. h. die E-Mails speichern und ausdrucken, soweit möglich die Gestaltung der Anmeldeseiten zum Zeitpunkt der Eingabe der Daten sichern (Screenshots). Die Erinnerung schriftlich fixieren, d. h. Sie schreiben für sich auf: wann kam ich wie auf welche Anmeldeseite, an welche Inhalte und eingegebene Daten kann ich mich erinnern. Ist bei der Firma IContent Ihre Postadresse schon bekannt und haben Sie auf dieser Seite Angaben gemacht, dann schicken Sie noch folgenden Brief per Einschreiben mit Rückschein, andernfalls nur über die ohnehin schon dort bekannte E-Mail-Adresse: ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ihre Zahlungsaufforderungen (Rechnungsnummer:xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre ich Ihnen gegenüber, dass ein Vertrag mit dem von Ihnen behaupteten Inhalt mit mir nicht zustande gekommen ist. Eine Erklärung in Ihren allgemeinen Bedingungen oder versteckt auf der Internetseite, wonach die Dienstleistung kostenpflichtig ist, ist nach § 305c BGB als überraschend zu bewerten. Eine solche Erklärung wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht Bestandteil des Vertrages. Hilfsweise fechte ich sämtliche in diesem Zusammenhang von mir abgegebenen Erklärungen wegen Irrtum und arglistiger Täuschung nach §§ 119, 123, 142 BGB an. Höchst hilfsweise widerrufe ich meine Erklärung gemäß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB. Da ich nicht über mein Widerrufsrecht informiert worden bin, konnte ein Fristablauf nicht beginnen. (Dieser Satz ist für den Fall, dass ein Vertrag erst nach dem 04.08.2009 geschlossen worden sein soll durch folgenden Satz wegen einer Rechtsänderung zu ersetzen: Da ich nicht über das Widerrufsrecht gemäß den geänderten §§ 312 b, 312 d 355 BGB und über die aus der Ausübung des Widerrufsrecht entstehenden Folgen in vorgeschriebener Form VOR angeblichem Vertragsabschluss informiert wurde mache ich von meinem Recht Gebrauch und widerrufe den Vertrag für mich kostenfrei.) Ich behalte mir vor, die Verbraucherzentrale und auch die Staatsanwaltschaft über Ihre Aktivitäten zu informieren. Der Weitergabe und Nutzung sowie Speicherung meiner Daten widerspreche ich ausdrücklich. Ihre Webseiten wurden gespeichert und können gegen Sie verwendet werden. Mit freundlichen Grüßen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Waren Sie nie auf der besagten Internetseite, dann sollte in dem Schreiben lediglich erwähnt werden, dass Sie die Internetseite nicht kennen, dort weder waren noch Angaben gemacht haben und schon deshalb kein Vertragsverhältnis mit Ihnen besteht. Sollte man weiterhin Forderungen stellen, werden Sie dieses an die Staatsanwaltschaft mit Bitte um Prüfung weiterleiten. Grundsätzlich müssen Sie darauf gefasst sein, dass noch mehr kommt, z. B. Schreiben von Anwälten. Auch so etwas können Sie getrost ignorieren. Tätig werden müssen Sie erst und nur, wenn Sie einen Mahnbescheid vom Amtsgericht erhalten. Dann müssen Sie das beiliegende Widerspruchsformular ausfüllen und sofort zurückschicken, da hier eine Frist läuft und wenn diese versäumt wird, dann wird auch ein unberechtigter Anspruch rechtskräftig, d. h. muss bezahlt werden. Die Drohung mit der Schufa hat nichts zu bedeuten, da dort nur Forderungen, die nicht bestritten sind, eingetragen werden dürfen. Auch ist bislang noch kein Fall bekannt, in dem solch ein Eintrag tatsächlich veranlasst wurde. Insgesamt ist es also richtig, was Sie gelesen haben. Lassen Sie sich nicht von Drohungen beeindrucken.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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