Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Stornogebühren
Gemäß § 651 i Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Reiseveranstalter bei vorzeitiger Absage der Reisebuchung durch den Kunden Stornogebühren verlangen. Den Begriff der Stornogebühren verwendet das Gesetz allerdings nicht, sondern spricht von Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen, sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Häufig verlangen die Reiseanbieter hiervon abweichende, überhöhte pauschale Stornogebühren. Denn der Reiseveranstalter kann auch pauschalierte Stornogebühren in Form von AGBs (Allgemeinen Geschäftsbestimmungen) wirksam regeln. Hierbei besteht aber keine Willkür des Reiseanbieters, denn die Prozentsätze einer pauschalen Entschädigung dürfen den Kunden nicht erheblich benachteiligen. Ob die Stornogebühren angemessen sind, kann ein Rechtsanwalt zum Reiserecht in der Regel binnen weniger Minuten am Telefon sagen und Ihnen wertvolle Tipps zur Vorgehensweise geben.
Stand: 30.12.2010
Missverständliche Reiseunterlagen Nürnberg (D-AH) - Formulierungen in Reiseunterlagen müssen klar und eindeutig sein. Ist das nicht so und verpasst ein Urlauber deswegen seine gebuchte Flugreise, muss ihm der Veranstalter den gezahlten Reisepreis ohne Abzug ...weiter lesen