Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Stornofristen Wer vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktritt, hat seinem Vertragspartner den Schaden zu ersetzen, der ihm hieraus entsteht, das der Rücktrittsgrund in dem Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
Die Stornofristen sind bedeutend bei der Frage, unter welchen Bedingungen mit welchen finanziellen Folgen der Rücktritt erfolgen kann. Dies regelt der jeweilige Vertrag, bzw. die jeweiligen allgemeinen Vertragsbedingungen.
Für Reiseverträge mit Reiseveranstaltern gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, dort §§ 651a folgende. Das Reiserecht garantiert das Rücktrittsrecht vor Reiseantritt unter Befreiung vom Reisepreis, und erlaubt dem Reiseveranstalter von Stornofristen abhängige Prozentuale Entschädigung im Vertrag festzusetzen.
Üblich ist eine gestaffelte Pauschalierung, die sich an der bis zum Reiseantritt verbleibenden Zeit orientiert. Beispiele für übliche Stornopauschalen: - bis zum 30. Tag 15 Prozent - vom 29. bis 22. Tag 20 Prozent - vom 21. bis 15. Tag 30 Prozent - vom 14. bis 8. Tag 40 Prozent - vom 7. bis 1. Tag 55 Prozent - ab dem Tag des vorgesehenen Reiseantritts 75 Prozent
Reiseveranstalter dürfen von ihren Kunden, die am Tag der geplanten Reise vom Vertrag zurück treten, pauschaliert kein "100 Prozent Storno" verlangen, weil es möglich ist, dass auch eine solch kurzfristige Absage noch durch den Verkauf der Reise an einen anderen Interessen ausgeglichen werden kann. Außerdem fallen auch bei Nichtverkauf nur die Grundkosten in voller Höhe an, z.B. Bus, nicht aber die variablen, etwa für das Hotel.
Bei näheren Fragen zum Reiserecht insbesondere der Stornofristen und -kosten informieren Sie unsere Experten gerne täglich bis 24 Uhr. Stand: 04.05.2012
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