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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Stornierung

Der Begriff Stornierung entstammt eigentlich der Buchhaltung und soll dort eine Gegenbuchung bezeichnen. Es handelt sich also um die Rückgängigmachung einer fehlerhaften Buchung.

Der Begriff Stornierung ist im Vertragsrecht oftmals als Synonym für die Möglichkeit der Anfechtung, des Widerrufs einer Willenserklärung, des Rücktrittes von Vertrag oder aber der Kündigung zu verstehen. Weil die Begrifflichkeit im Vertragsrecht jedoch nicht gebräuchlich ist und daher oftmals unklar ist, was der die Stornierung Aussprechende eigentlich erreichen möchte, muss im Einzelfall genau geprüft werden, was verlangt wird und ob dieses Verlangen richtig ist. Es empfiehlt sich daher dringlich, bereits im Vorfeld des Ausspruches einer "Stornierung" einen Anwalt der Deutschen Anwaltshotline hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen gerne bei der Bewertung der individuellen Problematik.
Stand: 25.02.2010
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Frage: Am 09.07.08 habe ich eine Individualreise (Aufenthalt in einer Ferienwohnung vom 16.08.08 - 30.08.08) wegen der Erkrankung meiner Ehefrau (Brustkrebs mit OP, Chemotherapie und Bestrahlung) telefonisc...
Antwort: Bei der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung handelt. Als gewerblich ist nicht nur die Vermietung durch einen Reiseveranstalter anzusehen, sondern auch durch den Eigentümer selbst, wen ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Am 09.07.08 habe ich eine Individualreise (Aufenthalt in einer Ferienwohnung vom 16.08.08 - 30.08.08) wegen der Erkrankung meiner Ehefrau (Brustkrebs mit OP, Chemotherapie und Bestrahlung) telefonisch storniert. Die Stornierung wurde verständnisvoll ohne Bedingungen angenommen. In einer e-mail vom 27.08.09 fragt der Vermieter an, wann wir die Reise nachholen wollen oder ob er uns eine Ausfallsenschädigung zusenden soll. Telefonisch wird mitgeteilt, dass die Ausfallsentschädigung 80% des Reisepreises von 1303,60? betragen soll. Die Frist für das Nachholen der Reise soll Mai 2010 enden.


Antwort: Bei der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung handelt. Als gewerblich ist nicht nur die Vermietung durch einen Reiseveranstalter anzusehen, sondern auch durch den Eigentümer selbst, wenn dieser mehrere Ferienimmobilien besitzt und diese plan- und regelmäßig an Feriengäste vermietet. Bei einer Privatvermietung gilt das Mietrecht des BGB. Bei einer gewerblichen Vermietung sind die besonderen Vorschriften des Reiserechts (§§ 651a BGB ff) anwendbar, ebenso dann, wenn eine Ferienhausagentur private Ferienimmobilien zur Vermietung anbietet.

Ein wesentlicher Unterschied besteht zunächst darin, dass der bei der Privatmiete vorliegende Zeitmietvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann, während der Gast bei einer gewerblichen Vermietung vor Mietbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann.

Dies gilt auch dann, wenn Vertragsgegenstand nur die Anmietung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung ist, also keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Reiseleistungen, wie etwa An- und Abfahrt oder Raumservice, angeboten werden. Damit sind alle gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die auch für eine Pauschalreise gelten.

In Betracht kommt hier die Anwendung von § 651 i BGB, der einen Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn ermöglicht. Ihre Stornierung ist als Rücktritterklärung auszulegen. Gem. § 651i Abs. 2 S. 2 BGB kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ebenso sind Beträge abzuziehen, die der Veranstalter hätte anderweit (z. B. durch erneute Vermietung) erzielen können. Beweispflichtig sind insoweit Sie. Dieser Beweis ist in der Praxis jedoch nur schwer zu erbringen. Bei Ferienhäusern werden branchenüblich 80 % des Reisepreises/Buchungspreises angesetzt.

Zu einem weiteren Angebot wie in Ihrem Fall geschehen, besteht grds. keine rechtliche Verpflichtung. Ggf. sollten Sie sich die angebotene Möglichkeit einer Anrechnung bzw. Nachbuchung erhalten, um Ihren Schaden zu begrenzen.

Anmerkung: Der Reservierungsbestätigung ist zu entnehmen, dass für Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. Sie sollten dort anfragen, sofern die Voraussetzungen für einen Erstattungsbetrag bei Ihnen vorliegen.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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