Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Reisezeit
Der Begriff Reisezeit umschreibt zunächst einmal pauschal den Zeitraum, in dem eine Reise stattfinden soll.
Es gibt unterschiedliche Reisezeiten; sie sind abhängig vom Urlaubsort, vom Klima, vom Wetter und nicht zuletzt von den Jahreszeiten. So liegt auf der Hand, dass die typische oder Haupt-Reisezeit für einen Skiurlaub in den europäischen Alpen von Dezember bis März reicht. In dieser Zeit sind die Hotels und Unterkünfte am stärksten frequentiert. Das führt zu einer Einteilung der Reisezeiten in Vor- Haupt- und Nachsaison. Die Reisepreise in der Hauptsaison, also der Zeit des stärksten Besucheransturms, sind dabei am höchsten; in der Nach- oder Nebensaison am niedrigsten.
Informationen zu den besten Reisezeiten für bestimmte Reiseziele erhalten Sie in den u.a. von den Reiseveranstaltern.
Juristisch relevant ist das Ende der Reise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Reisemängeln. Ab dem vertraglichen Ende der Reise beginnt die Monatsfrist des § 651 g BGB zu laufen. Innerhalb der Frist müssen Reisemängel beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Für Fragen zu Einzelheiten stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline aus dem Bereich Reiserecht gerne zur Verfügung.
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Urlaubsstrand verschwunden Nürnberg (D-AH) - Fällt der geplante Schwimm- und Schnorchelurlaub buchstäblich ins Wasser, weil der berühmte Badestrand des gebuchten Hotels im Ausland längst von einem gewaltigen Wirbelsturm hinweggespült wurde, muss der Reiseveranstalter für das ausgebliebene Vergnügen mit höchstens 25 Prozent des Reisepreises geradestehen. ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Fällt der geplante Schwimm- und Schnorchelurlaub buchstäblich ins Wasser, weil der berühmte Badestrand des gebuchten Hotels im Ausland längst von einem gewaltigen Wirbelsturm hinweggespült wurde, muss der Reiseveranstalter für das ausgebliebene Vergnügen mit höchstens 25 Prozent des Reisepreises geradestehen. Auch wenn der Katalog des Unternehmens bei der Buchung noch ausdrücklich einen kilometerlangen Feinsandstrand anpries, der ideal zum Schnorcheln im kristallklaren Wasser sei - obwohl zu dieser Zeit die Naturgewalten bereits ihre verheerenden Spuren hinterlassen hatten und das Betreten des Strandes und des Wassers am Hotel inzwischen vor Ort durch Schilder verboten worden war. So jedenfalls hat es das Amtsgericht Köln im Falle von vier Mexiko-Reisenden entschieden (Az. 134 C 314/07) und ihnen nur einen Bruchteil der geforderten 3.642,50 Euro zugesprochen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten die zwei deutschen Ehepaare gleich nach ihrer Ankunft in dem 5-Sterne-Badehotel an der mexikanischen Ostküste wegen des verschwundenen Strands Kontakt zur örtlichen Reiseleitung aufgenommen. Die versagte ihnen aber sowohl den Umzug in ein besser für den ursprünglichen Reisezweck des Schwimmens und Schnorchelns geeignetes Strandhotel, als auch - mangels verfügbarer Rückflüge - den vorzeitigen Abbruch des teuren Urlaubs. Gezwungenermaßen verblieb das verbitterte Reise-Quartett im Hotel und ließ bis zur planmäßigen Abreise die übrigen Annehmlichkeiten des Luxus-Urlaubs über sich ergehen.
Damit aber entfällt laut Richterspruch die Rückzahlung des Reisepreises in der verlangten Höhe. Alle übrigen Leistungen des Veranstalters wurden ja für den Rest der Reisezeit weiter in vollem Umfang in Anspruch genommen. Zumal auf Grund dieses Verhaltens eine eindeutigen Kündigungserklärung seitens der verhinderten Urlauber nur noch schwerlich zu belegen sei.
Und wegen der vom Gericht zugesprochenen gerade mal 25 Prozent steht den um ihren erklärten Reisezweck gebrachten Pauschal-Touristen auch kein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit mehr zu. Denn ein derartiger Anspruch setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Wovon aber nur bei einer Minderung von mindestens 50 Prozent ausgegangen werden kann, betont die Anwältin.
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