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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Reisevertrag

Durch den Reisevertrag entsteht die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die versprochene Gesamtheit an Reiseleistungen (z.B. Flug, Hotel, Transfer, Rundreisen etc.) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Anwendbar ist das Reisevertragsrecht erst dann, wenn der Reiseveranstalter mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen schuldet, (z.B. Flug und Hotel). In diesem Fall spricht man von einer Pauschalreise.

Unmittelbar nach Vertragsschluss muss der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung stellen (§ 651a Absatz 3 BGB).

Bei Leistungsstörungen, etwa bei bestimmten gravierenden Reisemängeln, ist der Reisende sogar berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Wichtig ist auch, dass Reisemängel spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen.

Bei Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unsere Anwälte aus dem Bereich Reiserecht.
Stand: 18.03.2011
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Zubringer-Zugverspätung
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Frage: Ich habe am 6.9.2009 ein Ferienhaus per Mail beim Vermieter gebucht. Der hat mir dies per Mail bestätigt. Leider musste ich das Ferienhaus stornieren, auch per Mail am 10.12.2009. Bekam aber vom Vermiete...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Im Ergebnis kann ich Ihnen jedoch keine für Sie positive Rechtslage mitteilen. Zweifelsohne haben Sie wirksam einen Vertrag über die Anmietung des Ferienhauses geschlossen. Ein solcher Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beides liegt durch die entsprechenden E-Mail ...⇒ zum vollständigen Fall


Alaska-Reise ohne Höhepunkt

Nürnberg (D-AH) - Fällt bei einer Gruppenreise einer der Tourhöhepunkte buchstäblich ins Wasser, muss sich der Veranstalter mit einem geminderten Reisepreis zufrieden geben. Berechnungsgrundlage für die Minderung ist dabei der Gesamtpreis der Reise inklusive des Fluges, urteilte jetzt das Amtsgericht München (Az. 251 C 3890/05). Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Über 7.200 Euro war zwei Urlaubern aus St. Peter-Ording eine 20-tägige Reise nach Alaska wert - pro Person. Als einen der drei Höhepunkte der Tour pries der Veranstalter die Durchquerung der nördlichen Insidepassage mit der Fähre an. Die Passage wurde dann auch an insgesamt drei Tagen angesteuert - zweimal allerdings nur mit Bus bzw. Flugzeug. Und auch die Durchfahrt mit der Fähre erwies sich als Reinfall. In finstrer Nacht passierte das Schiff die nördlichen Gewässer. Die enttäuschten Urlauber verlangten vom Veranstalter einen Teil des Gesamtpreises der Reise zurück. Der Veranstalter war zwar bereit, einen Nachlass zu gewähren. Nicht jedoch vom Gesamtpreis: Die Kosten für Hin- und Rückflug in Höhe von jeweils 2.500 Euro wollte er abziehen. Denn die Flüge seien nicht nur mangelfrei gewesen. Für die gebuchte Fluglinie sei er zudem nur als Vermittler aufgetreten.
Doch das Amtsgericht München entschied, dass als Berechnungsgrundlage für die Minderung der gesamte Preis der Reise inklusive der Flüge zugrunde gelegt werden muss. Denn im Reisevertrag hat der Veranstalter nicht deutlich gemacht, dass er die Flüge lediglich vermittelt die Entscheidung. Als Entschädigung für die teilweise mangelhafte Reise sprach das Gericht den Klägern deshalb zehn Prozent des vollen Reisepreises zu.


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Zubringer-Zugverspätung

Nürnberg (D-AH) - Erreicht ein Urlauber, der mit einer speziellen Zubringer-Fahrkarte unterwegs ist, wegen einer Zugverspätung nicht mehr seinen Flieger, dann ist es nicht die Bahn, die für den Schaden aufkommen muss. Vielmehr sind alle Ansprüche an den Reisveranstalter zu richten, der die Pauschalreise samt Bahn- und Flugtickets verkauft hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Erfurt hervor (Az. 5 C 36/07).

Laut telefonischer Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ist in einem solchen Fall der Bahnbetreiber lediglich Erfüllungsgehilfe des Veranstalters. Das sei zweifelsfrei schon daran zu erkennen, dass die hier zum Einsatz kommenden rail & fly-Tickets gar nicht nachträglich als Einzelleistung vom Kunden selbst bei der Bahn erworben werden können. Vielmehr liegt dieser Art des Transfers zum Flughafen ein zwischen den Luftfahrtgesellschaften und der Deutschen Bahn AG geschlossenes Sonder-Abkommen zugrunde, auf dessen Grundlage die Reiseveranstalter die Zugbeförderung zum Flughafen erheblich günstiger als eine normale Bahnfahrt anbieten können - aber eben nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Buchung eines Fluges.

Gehört der anschließende Flug - beispielsweise in einem Pauschalpaket - zum Reisevertrag des Veranstalters, ist dieser und niemand anderes verpflichtet, die Gesamtheit der Reiseleistungen zu erbringen bzw. dafür einzustehen. Einzige Voraussetzung: Es handelt sich um mindestens zwei verschiedene, miteinander verbundene und typische Reiseleistungen, von denen keine von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Das träfe im vorliegenden Fall zu. Zumal die Rechnung an den Urlauber unter Bezugnahme auf den am Ende aufgeführten Gesamtbetrag mit dem Verwendungszweck Pauschalreise überschrieben war, woran zweifelsfrei der Charakter einer Gesamtreiseleistung zu erkennen ist.


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Frage: Ich habe am 6.9.2009 ein Ferienhaus per Mail beim Vermieter gebucht. Der hat mir dies per Mail bestätigt. Leider musste ich das Ferienhaus stornieren, auch per Mail am 10.12.2009. Bekam aber vom Vermieter keine Nachricht. Am 5.4.2010 meldete sich der Vermieter, dass er das Haus nicht für den Zeitraum 10.4.-24.4.2010 vermieten konnte, daher müssten wir es dann bezahlen. Ich schrieb ihm, dass ich von ihm keinen Mietvertrag oder ähnliches erhalten habe. Nun kam per Post ein Schreiben, dass er von uns 604 € für den nicht angetretenen Urlaub von uns haben will.

Was kann ich tun?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Im Ergebnis kann ich Ihnen jedoch keine für Sie positive Rechtslage mitteilen. Zweifelsohne haben Sie wirksam einen Vertrag über die Anmietung des Ferienhauses geschlossen. Ein solcher Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beides liegt durch die entsprechenden E-Mails vor. Ein Vertrag, gleichviel ob Mietvertrag oder Reisevertrag i.S.d. §§ 651 a ff BGB kann mündlich (auch telefonisch), schriftlich und eben auch per E-Mail wirksam geschlossen werden.

In Betracht kommt hier die Anwendung von § 651 i BGB, der einen Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn ermöglicht. Ihre Stornierung ist als Rücktritterklärung auszulegen. Gem. § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ebenso sind Beträge abzuziehen, die der Veranstalter hätte anderweit (z. B. durch erneute Vermietung) erzielen können. Bei Ferienhäusern werden branchenüblich 80 % des Reisepreises angesetzt. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass es sich bei Ihrer Buchung überhaupt um eine Reise i.S.v. § 651 a BGB handelt. Nur dann wäre das Reiserecht überhaupt anwendbar. Gem. § 651 a Abs. 1 BGB liegt eine Reise vor, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht werden. Die Umschreibung Gesamtheit von Reiseleistungen bezieht sich auf das klassische Bild der als Einheit angebotenen Urlaubsreise, bestehend aus mehreren Reiseleistungen (Bsp.: Flug mit Unterkunft). Bei Privatangeboten sind die §§ 651 a ff BGB nicht anwendbar, z.B. Mieten einer Ferienwohnung vom Eigentümer, vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1989, 48.

Zur Anwendung kommt hier das Mietrecht des BGB, mithin die §§ 535 ff BGB. Unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Das bestellte und vom Vermieter bereitgehaltene Ferienhaus ist entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Ferienhaus aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr nicht um eine Sanktion für die Abbestellung der Mietsache. Die Stornogebühr beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (vereinbarter Preis) abzüglich der ersparten Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten (etwa für Zurverfügungstellung von Bettwäsche etc.) hat sich der Vermieter gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ebenso sind Beträge abzuziehen, die der Veranstalter hätte anderweit (z. B. durch erneute Vermietung) erzielen können. Beweispflichtig sind insoweit Sie. Dieser Beweis ist in der Praxis jedoch nur schwer zu erbringen. Insoweit sind die in Abzug gebrachten 10 % mangels Beweisbarkeit einer höheren Ersparnis nicht zu beanstanden.

Sie werden den geltend gemachten Betrag letztlich zahlen müssen.

Hinweis: Eine Reiserücktrittsversicherung hätte für Sie mangels Vorliegen einer Reise nichts gebracht. Bei unsicheren Buchungen sollten Sie sich künftig ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumen lassen, was rechtlich möglich ist.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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