Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Reiserücktrittsgründe Gemäß § 651 i BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann vor Reisebeginn der Reisende jederzeit vom Vertrag zurück treten. Dieser Rücktritt kann ohne weitere Voraussetzungen erfolgen, es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Die Reise beginnt, sobald der Reisende eine reisetypische Hauptleistung auch nur teilweise in Anspruch nimmt, d.h. mit dem tatsächlichen Reiseantritt. (Landgericht München I RRa 02, 183);
Zu beachten ist bei einem Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, dass gem. § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Gemäß § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Nach § 651 i Abs. 3 besteht die Möglichkeit, vertraglich eine fixe Entschädigung für den Reiseveranstalter bei Kündigung des Reisenden festzusetzen. Diese Pauschalierung der Entschädigung kann jedoch nur wirksam als Prozentsatz des Reisepreises vereinbart werden. Die Höhe des Prozentsatzes im Verhältnis zum Zeitpunkt des Rücktritts muss zudem angemessen sein.
Nach Reisebeginn greift § 651 i BGB nicht ein, sondern ab dann ist ein Lösen des Vertrages nur entsprechend den allgemeinen Bestimmungen möglich.
Detaillierte und fallbezogene Fragen beispielsweise hinsichtlich der Höhe der Entschädigung im Rücktrittsfall beantwortet Ihnen gerne eine/r unserer Anwälte/innen. Stand: 28.02.2012
|
|